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Löschzug:
Taktische Einheit der Feuerwehr. (siehe FwDV3, früher auch FwDV 5)
1. Grundlehrgang für Hauptamtliche Kräfte der Feuerwehr im mittleren Dienst (mD)
2. Einteilung der Gemeinden nach Gefährdungsklassen in RLP
3. 1. Bergungsgruppe (THW) Die 1. Bergungsgruppe (1. BGr) ist die universellste Gruppe im Technischer Zug (TZ). In der Regel wird diese Gruppe auch zuerst zum Einsatz kommen (auch als THW-Schnelleinsatzgruppe).
Sie wird ergänzt und unterstützt durch die 2. Bergungsgruppe oder durch Fachgruppen bzw. sie unterstützt diese.
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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaZusammenlegung THW/ BBK181 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen356806
Datum22.08.2006 11:57      MSG-Nr: [ 356806 ]179342 x gelesen
Infos:
  • 22.08.06 Homepage BBK
  • 21.08.06 BBK

  • den Vet Dienst gibt es doch immer noch...

    Die Rückführung und Ergänzung / Modifizierung der katS Einheiten

    Dabei wird ein Modulkonzept eingeführt das alle Einheiten b.b. in gemischten Zügen einsetzbar macht

    z.B: LZ -w mit beigestellter B1


    1. Versuch doch bitte mal in ganzen und vor allem Verständlichen Sätzen zu schreiben.

    2. Du solltest dich mal mit den Zuständigkeiten für die Bereiche Fw, RD, KatS und ZS beschäftigen. Dabei wirst du feststellen, daß das alles nicht ganz so einfach ist wie du denkst.

    3. Ich persönlich befürwarte schon seit langem ein zweigeteiltes System aus lokaler Gefahrenabwehr (=heutige Bereiche Fw&RD ) in Trägerschaft der Kreise und überregionaler Gefahrenabwehr (=heutige Bereiche KatS&ZS) in Trägerschaft des Bundes unter Mitfinanzierung der Länder.
    Dazu ist jedoch ziemlich viel politischer Wille nötig und zuvor ist die Verteilung der Kosten zu klären, wobei eigentlich keiner der Beteiligten viel dafür ausgeben aber jeder zu dem Thema mitreden möchte...

    MkG
    Marc



    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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