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Thema | Wehrleiterwahl | 11 Beiträge | ||
Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 356275 | ||
Datum | 19.08.2006 12:24 MSG-Nr: [ 356275 ] | 5782 x gelesen | ||
Also ich denke, das hier Satzungen und Statuten und "örtliche Ggebenheiten" keine Rolle spielen. M.E. ist ausschließlich das Brandschutzgesetz und die damit verbundene Laufbahnverordnung maßgebend. In dem hier angesprochenen Fall wäre doch eine Kombilösung denkbar. Dies solltte bei der Vorbesprechung und entsprechend bei der Einladung zur Anhörung auch verständlich gemacht werden. 1) Anhörung zum Wehrleiter. a) es wird ein neuer Bewerber - die Sache ist gelaufen - der stv. bleibt drei Jahre im Amt b) es wird ein neuer Bewerber - die Sache ist gelaufen - der stv. bleibt drei ist sauer und tritt zurück - dann TOP 2 c) der bisherige Stv. wird gewählt - dann Tagesordnungspunkt 2) 2) Anhörung zum stv. Wehrleiter Die Bewerber werden durch die Mannschaft "gewählt" und es gibt eine komplett neues Wehrführerteam für 6 Jahre Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | ||||
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