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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Brandschutzgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBezeichnung Betriebsfeuerwehr14 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW356116
Datum18.08.2006 14:14      MSG-Nr: [ 356116 ]9419 x gelesen

Hallo FP!

Geschrieben von Franz-Peter LösslFindet jemend zufällig den Begriff "Betriebsfeuerwehr" in einem "öffentlichen" Statement?
Es war jetzt schon mehr ein gezieltes suchen ... ;-)

Von einer Betreibsfeuerwehr steht was im
§ 14 Abs. 8 HBKG (kann zur Werkfeuerwehr anerkannt werden)
§ 15 BrSchG Brandenburg und in § 4 Werkfeuerwehrverordnung von Brandenburg (vgl. HBKG)
§ 19 BrSchG in Bremen
§ 13 BrSchG Saarland

Auch in NRW wird noch die Betriebsfeuerwehr genannt und zwar in § 9 Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO NRW wonach eine Betriebs- oder Hausfeuerwehr zum Brandschutzkonzept des Betriebes zählen kann.

Die BW'ler haben auch was im Brandschutzgesetz:
2. Abschnitt: Betriebsfeuerwehren
§ 19
(1) Betriebsfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Verwaltungen. Die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung bleibt durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt.
(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn sie in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entspricht und die Aufgaben nach § 2 im Betrieb oder in der Verwaltung erfüllen kann.
(3) Betriebe und Verwaltungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren können von der Aufsichtsbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
(4) In Betrieben und Verwaltungen mit Werkfeuerwehren obliegt die Hilfeleistung im Sinne von § 2 den Werkfeuerwehren. Die Gemeindefeuerwehr wird in der Regel nur tätig, wenn ihr eine Gefahrenmeldung nach § 31 Abs. 2 zugeht.
(5) Die Bestellung des Leiters der Werkfeuerwehr (Werkfeuerwehrkommandant) bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 und 5 die Gemeinde zu hören.
(7) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werksangehörige zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr angehören, die gesund und den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind; sie sollen nicht gleichzeitig einer Gemeindefeuerwehr angehören. Werden Angehörige einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes oder Verwaltungsbereiches zur Unterstützung oder anstelle einer Gemeindefeuerwehr eingesetzt, so unterliegen sie den Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (§14); sie handeln in diesen Fällen im Auftrag der Gemeinde des Einsatzortes.
(8) Die Kosten einer Werkfeuerwehr hat der Betrieb oder die Verwaltung zu tragen. Bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes oder Verwaltungsbereiches wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt.
(9) Die Aufsichtsbehörde kann einer Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindefeuerwehr für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil, zu denen der Betrieb oder die Verwaltung gehört, mit Zustimmung der Gemeinde und nach Anhörung der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung übertragen, wenn ein ausreichender öffentlicher Brandschutz durch die Feuerwehr der Gemeinde oder eines Feuerlöschverbandes nicht gewährleistet ist. Bei der Übertragung sind der Einsatzbereich, die Alarmierung und die Kostentragung zu regeln.


Dann hat der VdS was dazu geschrieben:
Brandschutz im Betrieb
3.9 Aufstellen einer Betriebs- oder Werkfeuerwehr
Betriebsfeuerwehren sind privat eingerichtete freiwillige Feuerwehren, unter Umständen mit hauptberuflichen Kräften, zum Schutz von Betrieben.

Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehren und müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.

Die Aufstellung von Werkfeuerwehren ist in einigen Bundesländern in den Brandschutzgesetzen und den darauf aufbauenden Werkfeuerwehr-Verordnungen geregelt.

Danach können z. B. folgende Betriebe verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr einzurichten und zu unterhalten, wenn sie wegen baulicher Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsstätten, Art oder Menge der Erzeugung oder Lagerung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten für sich und ihre Beschäftigten eines besonderen Schutzes bedürfen:

besonders brand- und explosionsgefährdete Betriebe
Energie-Versorgungsbetriebe
Lager- und Umschlagbetriebe für brennbare Flüssigkeiten und Gase
chemische Betriebe
metallverarbeitende Betriebe
kunststoffherstellende und -verarbeitende Betriebe
Textilbetriebe
holzverarbeitende Betriebe

Im einzelnen gehören zu den Aufgaben einer Werkfeuerwehr:

der Vorbeugende Brandschutz mit den baulichen und betrieblichen, speziell auf die einzelnen Fertigungsstätten ausgerichteten Brandschutzmaßnahmen

der Abwehrende Brandschutz mit Maßnahmen zur Menschenrettung und Brandbekämpfung

Für Betriebe, die nicht verpflichtet sind, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, empfiehlt sich die Aufstellung einer eigenen Betriebsfeuerwehr .

Die Größe der Betriebsfeuerwehr und ihre Ausrüstung sollte den jeweiligen Betriebsrisiken angepaßt sein.


Dann hat der VdS für die Lagerung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff was dazu geschrieben:
11.5 Betriebliche Löschhilfskräfte

In Abhängigkeit von der Größe des Objekts und der öffentlichen Feuerwehr empfiehlt sich die Aufstellung von "betrieblichen Löschhilfskräften", die während der Betriebszeit sofort zur Bekämpfung von Entstehungsbränden herangezogen werden können.

Grundsätzlich anzustreben ist die Einrichtung einer nebenberuflichen Betriebsfeuerwehr durch die Aufstellung einer Löschgruppe (1 : 8) je Schicht, die in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten auf eine Löschstaffel (1 : 5) reduziert werden kann.

Mit der zuständigen örtlichen Feuerwehr sind gemeinsame Löschübungen durchzuführen.


Die Aufzählung ist NICHT abschließend. Hey, wir sind in Deutschland, da gibt es über alles eine Verordnung ... ;-)

Gruß
Sven



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