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Niedersachsen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaE-E-J & Fw allg. (war:1€ job und lohnausfall)25 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen355555
Datum15.08.2006 17:28      MSG-Nr: [ 355555 ]7418 x gelesen

Nds. Brandschutzgesetz §12 Abs. 4:Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, denen infolge des Feuerwehrdienstes Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat der Träger der Feuerwehr auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten.

Was sich jedoch nur auf das ALG II und nicht auf die nicht ausgezahlten Aufwandsentschädigungen auswirken kann.

MkG
Marc



Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...


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