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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | |||
Thema | E-E-J & Fw allg. (war:1€ job und lohnausfall) | 25 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 355555 | |||
Datum | 15.08.2006 17:28 MSG-Nr: [ 355555 ] | 7418 x gelesen | |||
Nds. Brandschutzgesetz §12 Abs. 4: Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, denen infolge des Feuerwehrdienstes Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat der Träger der Feuerwehr auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. Was sich jedoch nur auf das ALG II und nicht auf die nicht ausgezahlten Aufwandsentschädigungen auswirken kann. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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