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Technisches Hilfswerk
Die Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ), vormals Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz (AkNZ), ist eine zum Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) gehörende Aus- und Weiterbildungseinrichtung.
RubrikKatastrophenschutz zurück
Themawar: Waldbrände in Spanien.. -> Dämme bauen in der Taklamakan-Wüste?140 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen355159
Datum14.08.2006 07:39      MSG-Nr: [ 355159 ]139582 x gelesen
Infos:
  • 13.08.06 Aufbau Fw-Auslandseinsatzbereitschaft (Entwurf / PDF)
  • 13.08.06 INSARAG Guidelines (.doc)

  • ... ich weiss noch immer nicht was die da - über den Zeitraum - lernen sollen.

    Mal ein Auszug aus dem diesbezüglichen Lehrgangsangebot des THW (einschl. Lehrgänge f.d. Führung):

    Einsatzgrundlagen Ausland (5 Tg)
    EU CMI (7 Tg)
    EU OPM (7 Tg)
    Verwaltung Ausland (4 Tg)
    Führungskräfte Ausland (5 Tg)
    Kommunikation Ausland (3 Tg)
    Logistik Ausland (5 Tg)
    Safety und Security für Führungskräfte (5 Tg)
    Intensivkurs Englisch für Führungskräfte im Ausland (10 Tg)
    UNHCR Workshop on Emergency Management (9 Tg)
    Planning a. building of refugee camps (5 Tg)
    Verpflegung von Einsatzteams im Ausland (5 Tg)
    Fortbildung Führungskraft SEE (3 Tg)
    Interkulturelle Kom. Afrika (3 Tg)
    Interkulturelle Kom. Asien/ Pazifik (3 Tg)
    Interkulturelle Kom. Südamerika (3 Tg)
    EU - High Level Course (5 Tg)


    Weitere Kurse an der AKNZ an denen auch THW-Auslandshelfer teilnehmen (auch Mannsch.):

    Humanitäre Aspekte des internationalen Krisenmanagements - Teil I (5 Tg)
    Humanitäre Aspekte des internationalen Krisenmanagements - Teil II (5 Tg)
    Safety and Security in Auslandseinsätzen (5Tg)
    Zivil-Militärische Zusammenarbeit im Ausland (5 Tg)

    MkG
    Marc



    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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