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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaÜbernahme der Freistellung6 Beiträge
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.352963
Datum02.08.2006 09:23      MSG-Nr: [ 352963 ]4594 x gelesen

Geschrieben von Roland BirnbachNun meine Frage, kann so eine Verpflichtung (6 Jahre) übertragen werden?
Kann Sie (vorausgesetzt Stellen sind frei).
Erläuterungshinweise zur Durchführung der Freistellung der Helfer vom Wehrdienst nach
§ 13 a WPflG bzw. Zivildienst nach § 14 ZDG
"5.5 Wechsel in der Mitwirkung
Der freigestellte Wehrpflichtige ist zwar in der Regel aufgrund seiner Mitwirkungspflicht während der Verpflichtungszeit an eine Organisation und an seinen gewöhnlichen Aufenthalt gebunden, dies schließt aber nicht aus, dass er unter Fortdauer der Freistellung gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Organisation wechseln kann, sofern dadurch die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht unterbrochen wird.!

Geschrieben von Roland BirnbachWenn ja wie?
Am besten die ausstellende Behörde (Ordnungsamt LK) des Freistellungsbescheides anhauen.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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