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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Übernahme der Freistellung | 6 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 352963 | ||
Datum | 02.08.2006 09:23 MSG-Nr: [ 352963 ] | 4594 x gelesen | ||
Geschrieben von Roland Birnbach Nun meine Frage, kann so eine Verpflichtung (6 Jahre) übertragen werden? Kann Sie (vorausgesetzt Stellen sind frei). Erläuterungshinweise zur Durchführung der Freistellung der Helfer vom Wehrdienst nach § 13 a WPflG bzw. Zivildienst nach § 14 ZDG "5.5 Wechsel in der Mitwirkung Der freigestellte Wehrpflichtige ist zwar in der Regel aufgrund seiner Mitwirkungspflicht während der Verpflichtungszeit an eine Organisation und an seinen gewöhnlichen Aufenthalt gebunden, dies schließt aber nicht aus, dass er unter Fortdauer der Freistellung gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Organisation wechseln kann, sofern dadurch die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht unterbrochen wird.! Geschrieben von Roland Birnbach Wenn ja wie? Am besten die ausstellende Behörde (Ordnungsamt LK) des Freistellungsbescheides anhauen. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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