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Bayrisches Feuerwehrgesetz
Grundgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaZwangsmitgliedschaft im Verein13 Beiträge
AutorSchr8ein8er 8N., Schwarzenbach / Bayern350211
Datum19.07.2006 13:27      MSG-Nr: [ 350211 ]6268 x gelesen

Hallo,

über die Diskussion kann ich aus BAYERISCHER Sicht (Feuerwehrrecht ist Landesrecht!) folgendes beitragen:

Kommentar des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Oehler/Wagner/Endres/Forster/Pemler Art. 5 Rand-Nr. 6:

Bisher ist es in Bayern die Regel, dass Feuerwehrvereine die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren stellen. Von dieser Regel sind jedoch zwei Ausnahmen zu machen: zum einen bestehen in einigen Gemeinden keine Feuerwehrvereine; so haben sich etwa die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Augsburg nicht zu einem Vereni zusammengeschlossen.

Das Gesetz will in diesen Fällen keinen Zwang zur Bildung von Vereinen begründen. Zum anderen darf grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch ohne Mitgliedschaft in einem Feuerwehrverein jeder geeignete Gemeindebürger in einer Freiwilligen Feuerwehr Dienst leisten kann, soweit Personalbedarf besteht. Wollte der GEsetzgeber zur Vereinsmitgliedern den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ermöglichen, wäre das angesichts der Feuerwehrdienstpflicht (Art. 23) ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot der negativen Vereinsfreiheit.

Die Möglichkeit, dass jemant zwar Feuerwehrdienst leisten, aber einem bestehenden Feuerwehrverein nicht beitreten will, dürfte angesichts der Integrationskraft der Feuerwehrvereine nur sehr gering einzuschätzen sein. Dadurch, dass das BayFwG solche Außenseiter nicht - was als Verstoß gegen Art. 3 GG verfassungswidirig wäre - von vorneherein ausschließt, werden jedenfalls der Bestand und die Funktion der Feuerwehrvereine nicht gefährtet."


Viele Grüße



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