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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Rechte FF bei Absperrmaßnahmen | 29 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8G., Berlin / Berlin | 348398 | ||
Datum | 11.07.2006 09:07 MSG-Nr: [ 348398 ] | 11770 x gelesen | ||
Hallo! Ich sehe die Sache eher aus einem anderen Blickwinkel. Offenbar geht es hier um die Absicherung einer Veranstaltung, z.B. Straßenfest o.ä. Hier liegt der Fall so, dass ein Veranstalter eine Sondernutzung für öffentlichen Raum beantragt hat und diesem dann auch die Sicherung dieser Veranstaltung obliegt. In Berlin werden hierfür von den Veranstaltern private Wachschutzunternehmen oder der z.B. der Staßenverkhershilfsdienst e.V. (privater Verein) beauftragt. Diese haben keinerlei hoheitliche Befugnisse, ihnen stehen lediglich die Jedermansrechte zu. Das ist auch völlig ausreichend, da es sich um eine private Veranstaltung handelt und der öffentliche Raum für die Zeit der Veranstaltung eine Art Privatgelände darstellt. Somit kann der Veranstalter auch bestimmen, wer Zutritt hat oder nicht. Daher findet auch keine Verkehrsregelung (hierfür wären hoheitliche Rechte erforderlich) statt sodern nur eine Art Zugangskontrolle. Will nun ein Unberechtigter sich Zugang verschaffen, kann dieser selbstverständlich am Betreten gehindert werden (Stichwort Notwehr, Nothilfe nach BGB und StGB). Offenbar soll im vorliegenden Fall die FF als Sicherungsposten für die Sperrmaßnahmen fungieren. Also offenbar von der Gemeinde beauftragt, die hier als privater Veranstalter auftritt, um Kosten zu sparen. Ich halte dies für nicht so problematisch, wenn sich die Kameraden bewusst sind, dass sie in diesem Fall nicht direkt als Feuerwehr unterwegs sind. MkG Markus Nur wer ankommt, kann helfen. | ||||
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