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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verwaltungsgericht: F nicht für Ölspur zuständig; Gefahr im Verzug kein Argument | 27 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 347123 | ||
Datum | 05.07.2006 17:15 MSG-Nr: [ 347123 ] | 12774 x gelesen | ||
Geschrieben von Oliver Gabel - Argument, dass die Feuerwehr wegen "Gefahr im Verzug" in eigener Zuständigkeit tätig geworden war, ließ das Gericht nicht gelten Dann wäre auch die Rechtfertigung für § 35/38 bei entsprechenden Einsätzen hinfällig... Aber: Wie sagte mein alter Rechtsprof. Dr. Krüger immer: Gerichte entscheiden in erster Instanz schnell - in zweiter richtig.... VerwG Köln mit Urteil vom 14.09.04 (Achtung: Für NRW, da Basis das FSHG ist!): - die von der Fw durchgeführten Arbeiten an einer Ölspur gehören zu den gemäß § 1 FSHG den Gemeinden übertragenen Aufgaben. - Eine Ölspur ist ein Unglücksfall im Sinn von § 1 FSHG. Vgl. FISCHER, Ralf, in: Der Feuerwehrmann, 12/2004 Das Urteil wird vermutlich (mit) dazu führen, dass das FSHG in NRW überarbeitet wird, weil damit der Straßenbaulastträger weitgehend aussen vor wäre... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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