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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaLautstärke von Martinshörnern26 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio346245
Datum01.07.2006 00:58      MSG-Nr: [ 346245 ]9676 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Michael SticherIn einer Umgebung mit hohem Schallpegel, wie bei der Arbeit in der Nähe von lauten Maschinen (Flughafen, Straßenbau, Industriemaschinen, etc.) ist das Tragen eines Gehörschutzes ab 85 dB(A) gesetzlich vorgeschrieben.

Das ist gleich doppelt falsch.
Zum einen ist die Grenze zum Tragen von Gehörschutz immer noch 90 dB(A) (§ 10 Abs. 2 der UVV "Lärm" - eine Absenkung dieser Grenze auf 85 dB(A) wird erst mit der Umsetzung der EU-Lärmrichtlinie 2003/10/EG ab 2007 kommen), zum anderen beziehen sich besagte 85 dB(A) auf den Beurteilungspegel (UVV Lärm) bzw. den oberen Auslösewert (2993/10/EG). Beide kennzeichnet eine Expositionsdauer von acht Stunden, was bei Mitfahrt in einem Feuerwehrfahrzeug gerade nicht der Fall ist.
Der Beurteilungspegel von 85 dB(A) wird auch erreicht, wenn eine höhere Lärmexposition über einen geringeren Zeitraum aufgenommen wird, so z.B. bei 105 dB(A) (das dürfte mehr sein, als die gängigen Warnanlagen überhaupt leisten) über eine Zeitdauer von 4,8 Minuten.
Es braucht also bei SoSi-Fahrt nicht gleich jeder Angst um sein Gehör zu haben.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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