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Landesfeuerwehrverband
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaAbstände Brandlasten zu Gebäuden7 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern343038
Datum13.06.2006 13:37      MSG-Nr: [ 343038 ]5798 x gelesen

Mahlzeit,
Geschrieben von Alex DiedlerKennt keiner eine Quelle dafür?
Doch. Ich. Aber nicht für Dich. Weil Du nicht im glückseligen Land der VVB-Gesegneten wohnst.

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden in Bayern sagt nämlich folgendes aus:

§ 15 Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
(1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare
Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben:
1. Mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden
mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände
nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind,
2. mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren
Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen.


Mal ganz abgesehen davon, in jedem Bundesland ist ein Wohnhaus ein Wohnhaus und kein Lagerhaus. Dann würde praktisch eine ungenehmigte Nutzungsänderung vorliegen.
So könnte man ggf. die Sache angehen, außer man erwischt grad den Großbauern, der Ex-Bürgermeister, Feuerwehrvereinsvorstand und Landrat ist. Dann darf er wahrscheinlich alles lagern, weil ihm keiner was ans Knie nageln will.

Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.


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