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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Abstände Brandlasten zu Gebäuden | 7 Beiträge | ||
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern | 343038 | ||
Datum | 13.06.2006 13:37 MSG-Nr: [ 343038 ] | 5798 x gelesen | ||
Mahlzeit, Geschrieben von Alex Diedler Kennt keiner eine Quelle dafür? Doch. Ich. Aber nicht für Dich. Weil Du nicht im glückseligen Land der VVB-Gesegneten wohnst. Die Verordnung über die Verhütung von Bränden in Bayern sagt nämlich folgendes aus: § 15 Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien (1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben: 1. Mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind, 2. mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen. Mal ganz abgesehen davon, in jedem Bundesland ist ein Wohnhaus ein Wohnhaus und kein Lagerhaus. Dann würde praktisch eine ungenehmigte Nutzungsänderung vorliegen. So könnte man ggf. die Sache angehen, außer man erwischt grad den Großbauern, der Ex-Bürgermeister, Feuerwehrvereinsvorstand und Landrat ist. Dann darf er wahrscheinlich alles lagern, weil ihm keiner was ans Knie nageln will. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz | ||||
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