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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einsatzfahrt nach StVO? | 25 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / | 341690 | ||
Datum | 02.06.2006 12:47 MSG-Nr: [ 341690 ] | 13451 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Martin Dropmann Beim THW wurde Bundesweit verfügt das bei der Anfahrt zur Unterkunft nach Alarmierung keine Sonderrechte im Privat PKW in Anspruch genommen werden dürfen. Ja, so komische "Dienstanweisungen" schwirren im ganzen Land durch die Gegend. Ändert aber nichts daran, dass sie die Rechte aus der StVO nicht einschränken können. Könnten m.E. höchstens disziplinarrechtlich relevant werden. Und selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Dienstanweisung konkludent meint, die Sonderrechtsfahrt sei nicht dringend geboten, dann bleibt die Frage offen, woher man das "dringend geboten" plötzlich nehmen will, wenn man in der Untekunft angekommen ist und in einem THW-Fahrzeug sitzt, wenn man es vorher abgelehnt hat... Geschrieben von Martin Dropmann Besser 1 Minute später ankommen als nie. Volle Zustimmung. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | ||||
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