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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Rettung Personen pro Minute mit (Dreh)Leitern? | 4 Beiträge | ||
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / | 341077 | ||
Datum | 30.05.2006 11:21 MSG-Nr: [ 341077 ] | 4457 x gelesen | ||
Servus Tobias, jaja, eine gaaaanz tolle Statistik. Vor allem, weil sie äußerst realitätsnah ist. ;-( Die pdf bei der agbf gibt nur einen minimalen Auszug aus der Statistik wieder, zusammen mit dem (sinnvollen) Hinweis auf die Erforderlichkeit des 2. baulichen Rettungswegs bei einer bestimmten Personenzahl. Der in der "Brandschutz ? Deutsche Feuerwehrzeitung" 1997 veröffentlichte Beitrag über Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehren wurde bei trockenem Wetter, tagsüber und mit ausgebildeten Feuerwehrkameraden durchgeführt, also bei optimalen Verhältnissen. Warum wurde der Test nicht mit einer Familie mit ganzer Altersbandbreite durchgeführt? Oder nachts um halb drei an einem Wohnblock? Oder bei einer Party im 2.OG mit teils partygeschädigten Personen? Also so wie mans draußen auch hat. Deshalb sollte diese Tabelle bei der Bewertung von Rettungswegen und rettungsmöglichkeiten möglichst nicht herangezogen werden. Wir haben uns dazu auch erst wieder vor kurzem Gedanken gemacht, hier die neueste Fassung der Stellungnahme des LFV Bayern zu den Rettungsmöglichkeiten der Feuerwehren Bayerns über tragbare und fahrbare Leitern. Leider lassen die Landesbauordnungen Planer und Prüfer sehr im Stich. Dort steht, z.B. in Bayern im Art. 15 BayBO, Abs. 2 Satz 3 "Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt." Auch die Musterbauordnung hilft da erst mal nicht viel weiter. §33 MBO, Abs.2 Satz 2: Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Wenigstens gibts für Sonderbauten noch eine kleine Einflussmöglichkeit im §33 MBO, Abs. 3 Satz 2: Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Zwar geben Sonderbauverordnungen ggf. zweite bauliche rettungswege vor, aber rein rechtlich gesehen dürfte man z.B. 99 Personen aus einer Nicht-Versammlungsstätte über Leitern retten. Die Sinnhaftigkeit ist da natürlich indiskutabel. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin. | ||||
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