News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaMelder in der Jugend33 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / 340517
Datum26.05.2006 12:49      MSG-Nr: [ 340517 ]13158 x gelesen

Tach, Post!



Geschrieben von Christian Fischer



Geschrieben von Peter Hauptvogel

Wer den BOS-Funk aus welchen Gründen auch immer meint mithören zu müssen, darf dies zwar tun, aber er darf die gewonnenen Informationen NICHT verwerten,





Unfug. Schon das bloße Abhören der BOS-Funk ist nach TKG strafbar.




Das ist der Unterschied zwischen dem alten und dem novellierten (2004) TKG. Im alten TKG war das bloße Abhören des BOS-Funks zwar auch verboten, wurde aber nicht unter Strafe gestellt. Im aktuellen TKG ist der Verstoß gegen § 88 eine Straftat i.S. des § 148 TKG (und nicht nur eine reine OWi nach § 149!) und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet.

MkG,

Christi@n



-------------------------------------------------

Fumus ignem



- This is my very own opinion... -





TROLL COLLECT - Trolls im Forum

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.146


Melder in der Jugend - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt