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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Melder in der Jugend | 33 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 340517 | ||
Datum | 26.05.2006 12:49 MSG-Nr: [ 340517 ] | 13158 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Christian Fischer
Das ist der Unterschied zwischen dem alten und dem novellierten (2004) TKG. Im alten TKG war das bloße Abhören des BOS-Funks zwar auch verboten, wurde aber nicht unter Strafe gestellt. Im aktuellen TKG ist der Verstoß gegen § 88 eine Straftat i.S. des § 148 TKG (und nicht nur eine reine OWi nach § 149!) und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet. MkG, | ||||
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