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| Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
| Thema | BF in ´nicht kreisfreien´ Städten | 20 Beiträge | ||
| Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 338962 | ||
| Datum | 13.05.2006 15:24 MSG-Nr: [ 338962 ] | 8033 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Sven Tönnemann "lex speciales derogat lex generalis" Is klar. Ich frag mich nur, ob das Subsidiaritätsprinzip in diesem Fall greift. Das Gemeindewesen, das durch die GO geregelt wird, ist schließlich ein ganz anderer Rechtsbereich als der Brandschutz. Es gibt allgemeine Gesetze zur Gefahrenabwehr (in Hessen z. B. HSOG) und es gibt spezielle Gesetze zur Gefahrenabwehr, z. B. für den Brandschutz. Hier liegt die Allgemeingesetz/Spezialgesetzbeziehung auf der Hand. Aber kann ein Gesetz zur Gefahrenabwehr (hier FSHG) ein Spezialgesetz eines Gesetzes (hier GO NW) sein, das eigentlich nur Verwaltungskram regelt? Gruß | ||||
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