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Einsatzleitwagen
Löschgruppenfahrzeug
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF), freiwilliger Zusammenschluss der Leiter der Berufsfeuerwehren Deutschlands
Atemschutzgeräteträger
Ministerium des Innern und für Sport
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Maschinist
2. Mitarbeiter
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Feuerwehr-Verordnung
1.Die 2. Bergungsgruppe (kurz: 2. BGr) ist Bestandteil des Technischen Zuges beim THW.Sie ist neben einer Grundausstattung, die weitgehend jener der 1. BGr ähnelt, mit zusätzlichen, schwereren Komponenten Ausgerüstet.Insbesondere nutzt sie elektrische und hydraulische Werkzeuge.

2.SanH-Lehrgang der JUH
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Tragkraftspritzenfahrzeug
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
Rheinland-Pfalz:

Die ADD ist eine obere Landesbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, die als Bindeglied zwischen dem Innenministerium und den kommunalen Selbstverwaltungsbehörden agiert. Sie nimmt hierbei diverse Aufgaben in Form eines "Servicecenters" für das Innenministerium war, z. B. die Bearbeitung und Bewilligung von Zuwendungsanträgen für den Großteil der Feuerwehrfahrzeuge.

=> www.add.rlp.de
Ministerium des Innern und für Sport
Feuerwehr-Verordnung
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFwVo Rh.- Pfalz, verschiedene Meinungen12 Beiträge
AutorOliv8er 8G., Weilerbach/RLP / 337972
Datum05.05.2006 11:13      MSG-Nr: [ 337972 ]6559 x gelesen

Hallo Jakob,



Wie definiere ich nun "wirksame Hilfe"? Reicht es aus, wenn bei einem Wohnhausbrand ein ELW acht Minuten nach der Alarmierung vor Ort ist und das LF nach weiteren zwei Minuten eintrifft, oder sollte ein Löschfahrzeug acht Minuten nach der Alarmierung vor Ort sein?



Wirksame Hilfe ist eigentlich nur durch dir AGBF definiert. Dort heißt es, dass du bei kritischem Wohnungsbrand 10 Funktionen (GF, AGT etc.) innerhalb 10(8!?) und weitere 6 Funktionen innerhalb 6 Minuten haben musst. Die Feuerwehrverordnung lässt dies offen. Es heißt ja auch "einleiten kann". Wenn ich aber die ganze Papierflut zu diesem Thema, insbesondere die "Standardflexibilisierung im Feuerwehrwesen" (200X) vom ISM RLP richtig interpretiere, gehen die von einer Staffel als Grundeinheit aus, um wirksame Hilfe leisten zu können.



Allerdings auch nur bei Brandgefahren!

D.h. beim Brand heißt das: GF, MA, 4AGT innerhalb 8 Minuten mit entsprechenden Einsatzwerten vor Ort.



Bei T-Gefahren ist das Zuständigkeitsgebiet der gesamten VG entscheidend!

Im Übrigen, mit "Gemeinde" ist grundsätzlich Verbandsgemeinde oder Stadt gemeint, nie die Ortsgemeinde.





Wie definiere ich "Gebiet der Ortsgemeinde"?

= Gemarkungsgrenzen. Ist viel mehr als nur das Ortsschild. Den Ausrückebereich kannst du ausnahmsweise ändern. Bei uns gibt es beispielsweise der Fall, dass ein Aussiedlerhof der Ortsgemeinde A von der örtlichen Feuerwehr nicht in 8 Minuten erreicht werden kann, aber von der FF der Ortsgemeinde B.



Wie verhält es sich mit den Kleingartenkolonien oder Aussiedlerhöfen oder einer geplanten und genehmigten Biogasanlage, darf ich die bei meinen Betrachtungen für die Ortsgemeinde außen vor lassen?

Es kommt immer auf die Struktur an. Einzelobjekt, also eine Biogasanlage, dürfen bei der Einstufung in die B,G,T,R,W-Gefahren keine Rolle spielen. Sie können aber dazu führen, dass über die von der FwVO vorgegebene Mindestausstattung Einsatzmittel vorgehalten werden müssen, z.B. ein Ex-Meter.



In wie weit spielt die Entfernung zur nächsten Feuerwehr eine Rolle bei der Bemessung der Grundausstattung der Ortswehr sowie der Risikoeinstufung der Ortsgemeinde?

Ganz einfach. Additionsprinzip. Falls die Einsatzmittel, die in B2 vorgesehen sind, sich durch Addition der Einsatzmittel der Ortsgemeinde A und Ortsgemeinde B innerhalb 8 Minuten ergeben, braucht weder Ortsgemeinde A noch Ortsgemeinde B alle Einsatzmittel selbst vorzuhalten. Stattdessen ist durch eine AAO sicherzustellen, dass entsprechend immer beide FF alarmiert werden.

oder anders ausgedrückt. Wenn die Nachbarortsgemeinde schon alle Einsatzmittel innerhalb 8 Minuten bereitstellt, bräuchte deine Ortsgemeinde keine Feuerwehr.

Risiko hängt immer mit den vorhandenen Gefahren zusammen. Nachbarwehren haben auf das örtliche Risiko keinen Einfluss.



Wir verfügen als TSF-Wehr über vier Atemschutzmasken mit Filter ohne Tragedose. Müssen jetzt in der Ortsgemeinde noch zusätzlich 20 Sätze vorgehalten werden oder bezieht sich das Wort "Gemeinde" auf "Verbandsgemeinde"?

Gerätebezogene Mannschaftsstärke eines TSF = 9

siehe FwVO: Hälfte der ger. Mannschaftsstärke muss Masken mit Filter haben = 4,5

Zusätzlich innerhalb der VG 20 Stück.

D.h. ihr braucht 4 bzw. 5 und irgendwo in eurer VG müssen noch 20 liegen.



Ist die Feuerwehrverordnung bindend oder nur als Richtschnur bzw. Empfehlung zu sehen?

verbindlich



Auf welcher Rechtsgrundlage können Ausnahmegenehmigungen z.B. nicht beschaffen von PA erteilt werden?

Die ADD kann das, aber die wird einen Teufel tun. Siehe hier auch die Ausführungen von Plattner oder das Schreiben vom ISM RLP vom 18.7.06 "Vollzug der Feuerwehrverordnung"

Eure Politiker haben keinen Ermessensspielraum, sondern müssen euch die Ausrüstung beschaffen, wenn sie durch FwVO vorgegeben ist. Aber, sie brauchen sie euch aber auch nicht geben, wenn eine Nachbareinheit über 4 PA verfügt und diese euch innerhalb von 8 Minuten erreicht.



Gruß,

Oliver


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