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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaWann ist ein GF ein GF?5 Beiträge
AutorJoha8nne8s S8., Hauenstein / 337143
Datum27.04.2006 22:12      MSG-Nr: [ 337143 ]4742 x gelesen

Hallo hier der entsprechende Auszug aus der Feuerwehrverordnung



Vierter Abschnitt

Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerwehr-

Fachberatern, Feuerwehrärzten, Stadt- und Kreisfeuerwehrinspekteuren, Kreisjugendfeuerwehrwarten,

Kreisausbildern, Ausbildern in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarten

§19 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer,

Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Führer von Verbänden. Unterführer

sind die Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten und die Gruppenführer.

(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung

nach den §§ 13 bis 15 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbständiger

taktischer Einheit darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach

§ 13 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke

1. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,

2. die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,

3. die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Führer von Verbänden

erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Wehrleiter

erfolgreich abgeschlossen und einen Lehrgang über Führen im Katastrophenschutz an der

Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an einer gleichwertigen

Einrichtung erfolgreich besucht hat. Dies gilt nicht für Beamte des gehobenen und

höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.

(5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absätzen 1

bis 4 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens eine Ausbildung

für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit

soll zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion

erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung

einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluss der zugehörigen Ausbildung soll zwei

Jedes Ding hat drei Seiten:

Eine, die Du siehst, eine, die ich sehe und eine, die wir beide nicht sehen.

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