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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wann ist ein GF ein GF? | 5 Beiträge | ||
Autor | Joha8nne8s S8., Hauenstein / | 337143 | ||
Datum | 27.04.2006 22:12 MSG-Nr: [ 337143 ] | 4742 x gelesen | ||
Hallo hier der entsprechende Auszug aus der Feuerwehrverordnung Vierter Abschnitt Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerwehr- Fachberatern, Feuerwehrärzten, Stadt- und Kreisfeuerwehrinspekteuren, Kreisjugendfeuerwehrwarten, Kreisausbildern, Ausbildern in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarten §19 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Führer von Verbänden. Unterführer sind die Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten und die Gruppenführer. (2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach den §§ 13 bis 15 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach § 13 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke 1. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer, 2. die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer, 3. die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Führer von Verbänden erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Wehrleiter erfolgreich abgeschlossen und einen Lehrgang über Führen im Katastrophenschutz an der Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an einer gleichwertigen Einrichtung erfolgreich besucht hat. Dies gilt nicht für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. (5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens eine Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit soll zwei Jahre nicht überschreiten. (6) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluss der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jedes Ding hat drei Seiten: | ||||
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