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Feuerwehr-Unfallkasse
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnfallkasse will nicht zahlen17 Beiträge
AutorJörg8 W.8, Osnabrück / 335534
Datum18.04.2006 16:02      MSG-Nr: [ 335534 ]9288 x gelesen

Hallo,



Geschrieben von Katja MidunskyDiese Abblock-Versuche mit nicht von außen kommenden Ereignissen sind im Moment scheinbar in Mode (genauso wie die Versicherungen im Moment so ziemlich jede Rechtsnawaltsgebühren kürzen). Da kann man dann eben nur so lange und immer wieder drauf hauen, bis die Versicherungen kapieren, dass man sich sein Recht notfalls auch einklagt.



War bei meinem Einsatzunfall ja genauso: Erst Ablehnung mit Hinweis auf ein nicht vorliegendes "zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt" und einem angeblichen klinischen/ athroskopischen Befund, der auf krankhafte Veränderungen im Kniegelenk schließen lässt.

Folge war ein Einspruch meinerseits und ein Einspruch inkl.Klageandrohung des Dienstherrn und meines Arbeitgebers.

Danach ging's recht fix: Drei Doktoren wurden mir als Gutachter vorgeschlagen, unter anderem mein behandelndes Krankenhaus, ich also hin, Untersuchung, Sichtung der alten Unterlagen und Kernspinbilder, aktuelle Kernspinbilder gemacht, Gutachten geschrieben und fertig.

Nach 4 Wochen bekam mein Chef das Geld, ich bekam die Anerkennung, das es ein Arbeitsunfall war (nicht unwichtig für ggf Folge- / Spätschäden) und mein Genesungsgeld.



Aus meiner beruflichen Sicht als Fachkraft für Arbeitssicherheit stelle ich immer wieder fest, das sich auch die BG'en auf dieses Spielchen einlassen und Gutachten zum Teil sogar doppelt anfertigen lassen. Besonders wenn es sich um Unfälle handelt, die längere Ausfallzeiten nach sich ziehen.



Im oben genannten Fall ist die Kommune, als auch die Kameradin gut beraten, mit rechtlichem Beistand gegen diese Entscheidung der FUK zu klagen. Nur so wird sie zu ihrem Recht kommen. Ach nein, sie bekommt ein Urteil, ob's dann Recht ist, liegt dann im Auge des Betrachters :-)



mkG

Jörg Wißmann

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