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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entscheidung ob Sonderrechte, DGUV 205-024 | 4 Beiträge | ||
Autor | Darr8e H8., hamburg / Hamburg | 886993 | ||
Datum | 23.02.2024 17:11 MSG-Nr: [ 886993 ] | 2361 x gelesen | ||
Moin, betrifft die Entscheidung, ob konkret Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Alles das, was ich dazu im www finden konnte, richtete sich inhaltlich ausschließlich an den Fahrer selber. Auch in allen Urteilen inkl. deren Kommentierung wird generell und ausschließlich vom Fahrer erwartet, dass er (alleine) immer die sinnvolle Abwägung trifft für das jeweils angemessene Maß an Befreiung von der StVO. In einem Urteil hieß es auch dazu: Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs trägt für das Vorliegen der Vorrechte im Straßenverkehr die Darlegungs- und Beweislast. Und nun blättere ich in der DGUV Information 205-024 "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben", (nicht das erste mal, aber bei 300 Seiten nimmt man halt nicht immer gleich Alles auf) Und dort steht: "Die Entscheidung, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden müssen oder nicht obliegt in der Regel der verantwortlichen Führungskraft (z. B. Zugführerin/Zugführer, Gruppenführerin/Gruppenführer). In einigen Bundes-ländern bzw. Hilfeleistungsorganisationen entscheidet darüber ausschließlich die Leitstelle. Frage bitte: Ist dies vom Gesetzgeber (inkl. der einzelnen Gesetzgeber für Feuerwehr auf Länder-Ebene) explizid so rechtes / gewollt, also der Führer bestimmt Sonderrechte, und der Maschi muss das (im Schadensfall) hinterher alles alleine ausbaden? Mit Dank und Gruß Hansi | ||||
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