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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unfall auf Einsatz-Fahrt | 29 Beiträge | ||
Autor | Darr8e H8., hamburg / Hamburg | 886153 | ||
Datum | 17.12.2023 10:47 MSG-Nr: [ 886153 ] | 3983 x gelesen | ||
Moin, Interpretations-Differenzen bei Situation Unfall auf Einsatz-Fahrt. Ganz insbesondere geht es um den ganz konkreten Sachverhalt "Spiegel abgefahren" (z.B. in Rettungsgasse). Konkrete Frage ist, reicht es aus, lediglich die Leitstelle zu informieren, das man §34 StVO Abs. 7 "unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen" direkt nach Einsatz-Ende bei der POL nachkommt? Oder ist es dann trotzdem schon § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort? Aber selbst wenn, der § 142 StGB sieht ja auch selber ganz ausdrücklich die Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, explizit vor. Dieser § 34 "Unfall" ist aber eben ein § der StVO, und wir sind (unter den Voraussetzungen der VO) von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Weiterführend kam natürlich auch die Frage auf, wenn man unter den gleichen Voraussetzungen der VO nicht nur Spiegel in Rettungsgasse mitnimmt, sondern anders Fzg. anfährt / mit einem verunfallt, aber nach eingehender Überprüfung "lediglich nur geringfügiger Schaden", aber definitiv keinerlei Personenschaden, fest stellt, seine Sonderrechtsfahrt fortsetzt. § 34 StVO: Verhalten bei Unfällen: 1. unverzüglich zu halten, 2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, 6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, 7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. Dies ist aber eben ein § der StVO, und wir sind (unter den Voraussetzungen der VO) von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Nicht befreit sind wir allerdings vom StGB § 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Allerdings, da wir nach Abs. 2 unsere "Feststellung ja unverzüglich nachträglich ermöglichen", trifft dieser Tatbestand nach § 142 StGB ja eigentlich gar nicht zu. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. ggf. § 34 StGB: rechtfertigender Notstand Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen Unfall mit Personenschaden -->> Erste Hilfe MUSS Mit Dank und Gruß Hansi | ||||
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