Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Schonstett | Seit 20 Jahren kein neues Feuerwehrhaus: Ehrenamtliche treten gemeinsam zurück | BR24 | 94 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 879945 |
Datum | 05.11.2022 23:57 MSG-Nr: [ 879945 ] | 2262 x gelesen |
Geschrieben von Olaf F.Sag doch einfach wo ich das finden.
Ich habe schon aus drei Bundesländern die Gesätze/ Verordnungen durchgelesen, aber nichts in der Richtung gefunden.
Lass mich kurz überlegen:
Michael B, hatte gesagt, in BaWü müsse man einen Antrag stellen und darauf warten, dass der HVB dem zustimmt.
In welchen drei Landesgesetzen hattest du denn daraufhin gesucht?
Ich würde jetzt mal im ersten Schritt in §13 des Feuerwehrgesetzes von BaWü nachlesen, der trägt die Überschrift "Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes". Dort finde ich in Absatz 2 die Regelung:
Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
1. er in die Altersabteilung überwechseln möchte,
2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
Das bedeutet: durch einseitige Erklärung kann der Feuerwehrangehörige nicht "austreten". (das geht nur während und zum Ende der Probezeit, siehe Absatz 1 Nr. 2). Er hat aber einen Anspruch auf Entlassung aus dem Feuerwehrdienst, wenn einer der aufgezählten Gründe vorliegt. Ob das der Fall ist wird die Behörde wohl prüfen können, und wenn sie der Meinung ist das sei nicht der Fall, dann kann sie den Antrag bestimmt auch ablehnen.
Ein Austritt ohne zwingenden Grund ("ich mag nicht mehr" bzw. "ich mag unter diesen Umständen nicht mehr") scheint so direkt überhapt nicht vorgesehen zu sein. Sicher wird man auch dann einen Antrag auf Entlassung stellen können, hat aber nicht unbedingt einen Anspruch darauf, dass dem auch stattgegeben wird. Genau da wird die Behörde dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ggf. prüfen, ob sie ohne den Antragsteller noch genug Feuerwehrangehörige hat oder eben nicht. Und schon sind wir bei dem gesuchten Ergebnis.
Und natürlich kann der Feuerwehrangehörige (SB) die Entscheidung der Verwaltung gerichtlich anfechten (sei es die (nicht-) Anerkennung eines zwingenden Grundes oder auch die Ausübung des Ermessens), aber bis dahin bleibt er eben dabei. Verfahren vor Verwaltungsgerichten dürften wohl in allen Bundesländern eher in Monaten als in Tagen zu berechnen sein.
Allerdings hat das alles mit Schonstett nichts zu tun denn dort gilt natürlich das bayrische Feuerwehrgesetz. Dort und in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften scheint es keine konkrete Regelung zu geben, offensichtlich muss der Austritt in den jeweiligen Satzungen geregelt werden. In der Mustersatzung heißt es: "Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären. ". Also Beendigung des Dienstverhältnisses durch einseitige Erklärung, ohne dass die Verwaltung die Möglichkeit der Ablehnung hätte. Die Gemeinde Schonstett scheint dieses Muster so in ihrer Satzung übernommen zu haben.
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|