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Rubrik | Feuerwehr-Historik | zurück | ||
Thema | Tragkraftspritzenanhänger Baujahr 1962 - Vorgabe Geschwindigkeit in Norm | 26 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 878299 | ||
Datum | 14.08.2022 20:36 MSG-Nr: [ 878299 ] | 952 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich C. gilt aber nur für Anhänger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, auch schon früher, vgl. hier die alte Fassung des gestrichenen § 18 der StVZO: Richtig. Die Geschwindigkeitsgrenze von 25 km/h gibt es für die zulassungsfreien Anhänger für Feuerlöschzwecke (früher) bzw. für Einsatzzwecke der Feuerwehren (heute) nicht. Diese Anhänger sind auch mit 80 oder 100 km/h zulassungsfrei. Wenn also TSA mit einem 25 km/h-Schild gekennzeichnet wurden kann das nur daran liegen, dass die technische Eignung für höhere Geschwindigkeiten nicht gegeben oder nicht nachgewiesen war. Oder dass es eine gewisse Unkenntnis über die Rechtslage gab... Geschrieben von Ulrich C. (Das Betreiben eines Fw-Anhängers der Gemeinde - auch mit einem LoF-Fahrzeug! - ist damit NICHT so erlaubt!) Den Satz verstehe ich nicht. Der Anhänger für die Einsatzzwecke der Feuerwehr ist zulassungsfrei. Das ist mal grundsätzlich unabhängig vom Zugfahrzeug. Für Einsätze und Übungen der Feuerwehr dürfen im Übrigen unter bestimmten Rahmenbedingungen auch lof-Zugmaschinen genutzt werden, ohne die lof-Privilegien zu verlieren. Details bitte in der StVOuaVsAusnV 2 nachlesen! Geschrieben von Ulrich C. Aktuelle Regelungen kurz erklärt: Da habe ich nichts zu Fw-Anhängern gefunden. | ||||
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