Hallo,
Geschrieben von Wolfgang K.Du musst ein Qurom definieren, ab dem eine Versammlung beschlussfähig ist.
Im Bereich der Vereinssatzungen (hier geht es aber nicht um einen Verein) kann man aber auch definieren, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig ist. Kenne das von mehreren Vereinen, auch gemeinnützigen, die das teilweise sogar umgestellt haben. Wir hatten das Problem auch bei unserem Feuerwehrförderverein, wo immer in der ersten Versammlung nur festgestellt wurde, dass nicht genügend Mitglieder anwesend sind (gefordert war auch hier die Hälfte der Mitglieder), woraufhin dann zu einer zweiten Versammlung eingeladen wurde, in der dann die Anzahl satzungsgemäß keine Rolle spielte. Dies aber jeweils mit separater Einladung unter Einhaltung einer neuen Einladungsfrist. Da uns das auch zu umständlich war, gab es dann mal den Vorschlag einer Satzungsänderung, die auch so akzeptiert wurde.
Rechtlich problematisch könnte die direkte Durchführung der 2. Versammlung sein. Auch wenn es hier nicht um einen Verein geht, dürfte das ähnlich sein und auch da dürften entsprechende Einladungsfristen gelten. Ob man zur zweiten Versammlung schon einladen kann ohne dass man weiß, ob die erste beschlussfähig ist, also quasi eine Doppeleinladung, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf jeden Fall wirkt dies dem eigentlich Sinn dieses Passus eher entgegen. Dann sollte man eher versuchen, eine Satzungsänderung zu erwirken.
Gruß,
Michael
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