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Rubrik | Werk-/Betriebsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Hilfsfrist für Werkfeuerwehren | 4 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 873515 | ||
Datum | 14.11.2021 09:55 MSG-Nr: [ 873515 ] | 2805 x gelesen | ||
Guten Tag Die vfdb hat 2021 ein Merkblatt: "Empfehlungen für die Definition der Hilfsfrist für Werkfeuerwehren" erausgegeben: -> vfdb " Merkblatt: "Empfehlungen für die Definition der Hilfsfrist für Werkfeuerwehren" Er beruft sich dabei u.a. auf auf die Muster-Industriebaurichtlinie, wonach die "nach Landesrecht anerkannte Werkfeuerwehr" die Einsatzstelle jederzeit in spätestens fünf Minuten nach der Alarmierung erreichen muß: Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in den vorstehend aufgeführten Regelwerken eine Hilfsfrist von 5 Minuten für Werkfeuerwehren gefordert wird und für viele Gebäude und Anlagen nach MIndBauR, MLöRüRL und TRGS 509 ein Bestandteil der Genehmigung ist. Die Hilfsfrist ist hierbei definiert als die Zeitdifferenz zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle. Diese Aussage gilt nicht für Werkfeuerwehren die aufgrund von anderen gesetzlichen Grundlagen oder Regelungen aufgestellt worden sind, wie z. B. Flughafenfeuerwehren nach der ICAO-Richtlinie (International Civil Aviation Organization). [...] Wie wird das in der Praxis gehandhabt ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Bernhard D. [14.11.21 09:56] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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