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Deutscher Feuerwehrverband e.V.
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaTransparenzregister: Bundesrat beschließt Lösung für gemeinnützige Vereine1 Beitrag
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg869986
Datum25.06.2021 12:55      MSG-Nr: [ 869986 ]1084 x gelesen

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Transparenzregister: Bundesrat beschließt Lösung für gemeinnützige Vereine

Der Bundesrat hat heute das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in der vom Bundestag angepassten Form beschlossen und damit das Verfahren für gemeinnützige Vereine vereinfacht. So soll künftig die Eintragung in das Transparenzregister automatisch erfolgen. Ab 2024 ist kein Antrag für die Gebührenbefreiung mehr notwendig. Für die Zeit dazwischen (2021 bis 2023) wird ein vereinfachtes Verfahren greifen. Auch wenn der Zweck sinnvoll und die Summe gering sein mag, war der Aufwand für gemeinnützige Vereine unangemessen, erklärt Karl-Heinz Banse, Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV). Ich begrüße die jetzt beschlossene Vereinfachung; das Ehrenamt muss entlastet werden!, so Banse. Der DFV hatte sich genau wie einige Landesfeuerwehrverbände, das Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement und weitere Akteure für die Vereinfachung eingesetzt.

Das Transparenzregister war im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie eingeführt worden. Für die Führung dieses Registers wird eine jährliche Grundgebühr (seit 2020 in Höhe von 4,80 Euro) erhoben. Um im Rahmen der Transparenzregistergebührenverordnung aufgrund eines steuerbegünstigten Zwecks von den Gebühren befreit zu werden, mussten die Vereinsvorstände dies schriftlich mit Registerauszug und Freistellungsbescheid beantragen.

In den Empfehlungen zur Beratung (https://tinyurl.com/br-transparenz) hatten die Ausschüsse des Bundesrates klargestellt, dass dies unverhältnismäßig ist: Die Praxis hat gezeigt, dass der Aufwand, die Unterlagen zusammenzustellen, sich beim Bundesanzeiger Verlag GmbH anzumelden und den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen, insbesondere für die zahlreichen kleinen Vereine [] einen bürokratischen und zeitlichen Aufwand darstellt, der in keinerlei Verhältnis zu der derzeit jährlichen Gebühr von 4,80 Euro steht. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen sollte bei steuerbegünstigten Körperschaften von einer Gebührenerhebung Abstand genommen werden. Infolgedessen muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2022 in Kraft treten, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zum Nachlesen beim Bundesrat: https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0505-21.


MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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 25.06.2021 12:55 Jürg7en 7M., Weinstadt

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