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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verschwiegenheitsverpflichtung BOS-Funk | 26 Beiträge | ||
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 867238 | ||
Datum | 26.02.2021 11:19 MSG-Nr: [ 867238 ] | 534 x gelesen | ||
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Geschrieben von Sabrina M. Man verpfichtet sich der Geheimhaltung im BOS-Fernmeldedienst und darf über das gesprochene Wort bzw. Funkgespräche nicht außerhalb der BOS reden Die Verpflichtung geht eigentlich über den BOS-Funk hinaus..... Z.B. auch dass der gemeine FM(SB) allgemein Verschiegenheit wahren muss (was man z.B. in einer Brandwohnung gesehen hat) Sie soll rechtswirksam aufzeigen, welche Strafvorschriften nach StGB jemand im Staatsdienst (auch wenn ehrenamtlich) unterliegt: - §210 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Hier v.a. Abs 3) - §203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen - §331 StGB: Vorteilsannahme - §332 StGB: Bestechlichkeit - §335 StGB: Unterlassen der Diensthandlung - §353b StGB: Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (Hierrunter fällt u.a. der Sprechfunkverkehr) - §358 StGB: Nebenfolgen Ich hoffe, ich habe nichts vergessen - falls doch bitte ich um Berichtigung. Die aktuellen FwDV 800 und 810 erwähnen die Verpflichtung nicht mehr primär, jedoch sehe ich diese bei der Feuerwehr immernoch nach §1 Verpflichtungsgesetz gegeben. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Robin B. [26.02.21 11:20] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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