Geschrieben von Neumann T. Sagt das (Verwaltungs-)Recht irgendwas dazu?
Artikel 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes sagt dazu:
Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken
Das kann grundsätzlich schon so sein, dass die Tatbestandsvoraussetzungen absehbar in der Zukunft erfüllt werden, und die Katastrophe entsprechend erst für zukünftige Zeiträume festgestellt wird.
Die Feststellung des Katastrophenfalls in Bayern aktuell ist allerdings mehr Politik, als sonstwas. Ich kann im Gesetz jedenfalls nicht erkennen, dass man den Landtag in die Feststellung des Katastrophenfalles einbinden müsste.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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