Hey, ich habe mal wieder eine dumme, theoretische Frage :)
Nehmen wir mal folgenden Fall. In einer Stützpunktwehr gibt es zwei Fahrzeuge. Ein Fahrzeug mit Gruppen- und ein Fahrzeug mit Truppbesatzung. Es werden aber immer nur ein Gruppenführer und ein stellv. Gruppenführer ernannt, da es innerhalb der Wehr nur eine Dienstgruppe gibt.
Meine Frage bezieht sich jetzt aber auf die Mustersatzung und die Mitgliedschaft im Ortskommando.
Gem. der Mustersatzung der Feuerwehr steht unter § 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten, Absatz 1 folgendes:
Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen derEinsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp für die Dauer von sechs
Jahren.
Somit mein Verständnis: Der Gruppenführer ist der Führer der der taktischen Einheit "Gruppe" und der stellv. Gruppenführer der Führer der takt. Einheit "Trupp". Ist mein Verständnis soweit richtig?
Gem. der Mustersatzung der Feuerwehr steht unter § 6 Ortskommando, Absatz 3 folgendes:
Das Ortskommando besteht aus
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,
b) der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister, den
Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) und der
Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer
kraft Amtes,
Somit mein Verständnis: Der Gruppenführer als auch der stellv. Gruppenführer, die eben die Dienstgruppe 1 führen, sind beides Führer taktischer Einheiten (Gruppe und Trupp) und beide Mitglied im Ortskommando. Sehe ich das richtig oder falsch? Oder ist nur der Gruppenführer Mitglied im Ortskommando und der Stellvertreter in diesem Beispiel nicht?
Vielen Dank :)
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Geändert von Sabrina M. [22.11.20 16:19] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |