https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-597/ Servus,
am 28. September 2020 ist die neue VollzBekBayFwG in Kraft getreten.
Beim durchlesen habe ich folgende größeren Änderungen gefunden:
1.2 Hilfsfrist
Dispositionszeit von 1.5 min festgesetzt, Hilfsfrist auf 8.5 min präzisiert. (Vorher 10 min ab Anruf)
alt 1.4 Feuerbeschau
Feuerbeschau entfallen
1.4 Ausbildung von Feuerwehrdientleistenden
Kommunale zusammenarbeit möglich
1.5 Fürsorgepflicht, Absatz komplett neu
"Insbesondere haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften (vergleiche DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren) eingehalten werden. 3Die Gemeinden stellen in diesem Rahmen auch sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Prävention psychischer Belastungen getroffen werden. 4Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie sich durch geeignete psychosoziale Fachkräfte beraten lassen."
1.7 Kommunale Zusammenarbeit, Absatz komplett neu
2.2 Kreisausbildung, Absatz komplett neu
4.2 Technischer Hilfsdienst
Beim räumen schneebedeckter Dächer und auspumpen von Kellern ist vor der Beseitigung eine sorgfältige Prüfung nötig, diese beiden Punkte neu in der Aufzählung
4.7 Leistung von erster Hilfe, Absatz komplett neu
"Feuerwehren, die nicht als First Responder alarmiert werden, werden zu Einsätzen der Ersten Hilfe als Einsatzmittel im Sinne von § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) nur alarmiert, wenn sie sich zuvor dazu bereit erklärt haben"
6.1.3 Doppelmitgliedschaften
Regelungen zur Pflichtenkollision
5.5.3 Ausbildung an Landesfeuerwehrschulen
"Lehrgangsteilnehmer, die trotz fehlender Zulassungsvoraussetzungen zu einem Lehrgang anreisen, können von der Ausbildung ausgeschlossen werden."
6.7 Ausschluss vom Feuerwehrdienst, Absatz komplett neu
7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
Kinderfeuerwehr präzisiert
9.1 Befreiung von der Pflicht zur Arbeitsleistung
Regelungen für Gleitzeit ergänzt
19.5.3 Ausbildung Mitglieder Kreisbrandinspektion
Empfohlen wird die Teilnahme am Lehrgang Einführung in die Stabsarbeit
23 Heranziehung von Personen und Sachen
Die Einsatzleitung kann Rechtsgeschäfte im Namen der für den Schadensort zuständigen Gemeinde abschließen
28.4 Abrechnung freiwilliger Leistungen, Absatz komplett neu
In meinen Augen viele sinnvolle Änderungen.
Viele Grüße
Adrian
Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren.
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