Naja, nach Brandschutzgesetz und §9 sind auch Doppelmitglieder noch Mitglieder der Einsatzabteilung.
Bzw. genauer aufgeschlüsselt:
§12 Abs 2 Satz 2 sagt erstmal: Ein Doppelmitglied ist in seiner Zweitwehr Mitglied der Einsatzabteilung:
Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht.
Nach Mustersatzung (die oftmals zu großen Teilen übernommen wurde) macht diese in §9 Satz 3 genau das gleiche:
Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG).
Und dazu in §4 Abs. 4, wie bei euch auch übernommen:
Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme,[...]
Klar könnte die Gemeinde Doppelmitglieder das Stimmrecht über die Satzung entziehen. In gleicher Form, wie es z.B. in §20 Abs. 5 und 6 ja realisiert sind für GBM- bzw. OBM-Vorschlagswahl. Ich bin kein Jurist - aber ich sehe nirgendswo in der Mustersatzung ein Ausschluss von Doppelmitgliedern bei "Kommandowahlen".
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