Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | 75 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 863280 |
Datum | 16.10.2020 22:47 MSG-Nr: [ 863280 ] | 3304 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Löschgruppenfahrzeug
Letztlich musst du zwei Dinge unterscheiden:
Die Betriebserlaubnis nach §19(2a) StVZO und die Ausrüstung mit der Sondersignalanlage nach §52(3) StVZO und 55(3) StVZO.
Für die SoSi-Anlage kommt es eigentlich nur darauf an, dass das Fahrzeug ein Einsatzfahrzeug der dort genannten Berechtigten ist (und ausschließlich für deren Zwecke verwendet wird!). In Kürze wird vermutlich noch die Forderung ergänzt, dass das Fahrzeug von außen eindeutig als Einsatzfahrzeug erkennbar ist. Wer Halter oder Eigentümer ist, ist dabei egal. (Das Fahrzeug darf aber z.B. nicht Montags von der Feuerwehr, Dienstags vom Fußballverein und Mittwochs von den Landfrauen genutzt werden...)
Spannender wird es mit der Betriebserlaubnis nach §19(2a) StVZO: Diese Vorschrift gilt für "Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind" und legt fest, dass eine Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge nur den eigentlichen Bedarfsträgern erteilt werden darf. Für den Vereins-MW (rechtlich im Zweifel in PKW) eher kein Problem, aber das vereinseigene LF wäre so eigentlich nicht möglich. Wie diese Vorschrift im Detail ausgelegt wird entscheiden aber die zuständigen Behörden, da kann es also mindestens 16 verschiedene Auslegungen geben.
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