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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
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RubrikKommunikationstechnik zurück
ThemaEnergieversorger wollen eigenes Funknetz80 Beiträge
AutorJako8b E8., Düsseldorf / NRW860571
Datum30.07.2020 19:56      MSG-Nr: [ 860571 ]2960 x gelesen

Das Pendel für die am Jahresende 2020 auslaufende Frequenzzuteilungen (dreifach, je 1,25 Mhz duplex) im 450 Mhz-Bereich scheint sich endgültig einer Vergabeentscheidung für nur noch einen Betreiber mit einer Gesamtbandbreite von zunächst 2 * 4.74 Mhz (duplex) zuzuneigen. Die Vergabenkriterien entsprechen der wettbewerbsfördernden Theorie der Bundesnetzagentur; wobei die finale BnetzA-Vergabenentscheidung mit den bereits angedeuteten Auflagen sicherlich nicht ohne Mullen und Knullen ablaufen wird.

Bei schon länger für die der BOS exklusiv zugeteilten 2 * 3 Mhz (duplex) und 2 * 5 Mhz (duplex) im Bereich von 700 Mhz dürften von der Politik keine weitere Frequenzzuweisung zu erwarten sein. Was wurde an dieser Stelle bereits erreicht bzw. belastbar auf den Weg gebracht?

Die Wasser- und Energieversorger werden aus purem Eigeninteresse viel schneller eine stabile Mobilfunkinfrastruktur großflächig nutzen können, von wem auch immer nach 2020 angeboten; bevor im BDBOS-Interessendschungel sowie Kostenverteilungsgeschachere überhaupt in die zeitliche Nähe einer diesbezüglich Infrastrukturentscheidungsfindung kommen würde. Daher sollten BOS-Gewaltige mit Weitsicht belastbaren Alternativen für eine vollumfänglich redundante aber auch zeitnah realisierbare (bezahlbare) Kommunikationsergänzung entwickeln, bevor sicherlich eine wünschenswerte BOS-Breitbandfunkergänzung via tatsächlich verabschiedetem Projektmeilensteinplan für eine flächendeckende Erreichbarkeit am Horizont erknnbar würde.
Wie war doch gerade nochmal der erreichte Diskussionsstand zu hybriden (TETRA & LTE) BOS-Funkendgeräten (oder einem breit abgestimmten Entwicklungs- und Anwendungsvorlauf, egal ob in eigener BOS-LTE-Funkinfrastruktur oder via kommerziell eingekauftem Netslicing (und nicht flächendeckendem Schwarzfallkonzept, oder räumlich nur begrenzt abdeckbaren Stronausfällen für essentielle Netzelemente in der Access- oder Transitebene)?

Wie sicher kommunizieren BOS in einem Schwarzfall über 72 Stungen? Überregional? Über unterschiedliche Exekutuivebenen oder föderale Zuständigkeiten, wenn das VoIP-Telefonnetz (incl. xDSL-Internetzugänge) sowie die phyischen Mobilfunkbetrieiber den Betrieb ihrer Netzelemente außerhalb der notstromversorgten Vermittlungseinrichtungen einstellen mussten?
Wenn dann mobile Kommunikationsgrundlagen nur allein für die Energieversorger und deren dislozierten Handlungsinstanzen nicht mehr greifen (von der hier in Rede stehenden Netzinfrastrukturvergabenentscheidung können die BOS für ihre passend organisierbare Kommunikationsrückversicherung nur profitieren) werden wir sicherlich ganz andere Herausforderungseinflüsse zu bewältigen haben.


Sich zuständig fühlende BOS-Repräsentanten (ja wer ist es denn wirklich bei 16 Landespolizeien, 16 landesspezifische nPol-Strukturen mit z.B. RD-Verantwortungen auf Kreis- bzw. Stadtebene, sowie fast 400 kommunale Feuerwehrinteressen; und noch ein paar Bundesinstitutionen) sollten sicherheitshalber die bis zum 28.August noch laufende Kommentierungsaufforderung nutzen; ergänzend verpflichtende Vergabebedingungen für den endgültig noch zu findenden Zuteilungsnehmer (und ggf. nachgelagert sich ergebenden Partialinteressen) schriftlich konkretisiert (im legitimen Interesse der BOS) einzufordern. Nachfolgend nur exemlarisch denkbarer Regulierungsauflagen:

..... Flächendeckender, schwarzfallfester Netzausbau bzw. mobil nutzbare Funkinfrastuktur, für fest in Fahrzeugen eingebaute Endgeräte mit Außenantene, innerhalb von 98% der Fläche in der Bundesrepublik. Bundesweite Nutzbarkeit (einschließlich überregionales Rooming) spätestens in vier Jahren nach erfolgter BnetzA-Frequenzteilung bis 2040.

.....Diskriminierungsfreier und mindestens gleichberechtigter Zugang für mobile Daten- und Sprachkommunikation von Betreiber kritischer Infrastrukturen, wobei einzelne BOS formal grundsätzlich als zu berücksichtigende Mitnutzer vorgeschrieben werden.

.....Im Falle behördlich festgestellter Krisiensituationen ist bei Bedarf die Kommunikation für kritische Infrastrukturbetreiber, also auch von und zu Endgeräten der BOS zu priorisieren.

.....Wegen schwieriger Marktpreisfestlegung für Angebote zur Funkanwendungen (ohne exAnte-Regulierung oder laufende Mißbrauchskontrolle) darf pro Endgerät für BOS nur der Aufwand in Rechnung gestellt werden, wie er maximal aus dem Mittel sämtlicher vergleichbaren Verkehrsentgelte oder Nutzungspauschalen bei parallelen Mitnutzer resultiert.

.....Zur Einhaltung einer gewissen Endgerätkompatibilität und machbaren Leistungsmerkmalunterstützung im Sinne der sich zukünftig einstellenden Netzbetreiberverantwortung, sind bei Bedarf über den Zuteilungsnehmer für BOS ggf. parallel sonst übliche Endgeräteausührungen zum Selbstkostenpreis anzubieten, worauf eine einmalige angemessene Abwicklungspauschale aufgeschlagen werden darf.

.....Für BOS werden sowohl stationäre als auch mobile Endgerätenutzungen in wahlfreien Komunikationsbeziehungen gestattet.

.....BOS-Nutzer erhalten das Recht ihre interne Kommunikation zu verschlüsseln, welche fallweise zur Kommunikation mit anderen Mitnutzern im Endgerät abgeschaltet werden könnte.

Unklar erscheint derzeit, wie Schwarzfallfest die künftige Mobilfunkkommunikationsoption im 450 Mhz Bereich ausgestaltet wird oder werden müsste (d.h. autark auch überregional gewährleisteter Mobilfunkbetrieb für mindestens wieviel Stunden - 72 bis 120, oder was auch immer), und ob unter dem mehrfach von der BnetzA forcierten Gesichtspunkt "Unterstützung kritischer Infrastrukturbetreiber" zusätzlich eine angemessene eine Reparaturvorhaltung sowie zeitlich einzuhaltende Instandsetzungsvorgaben (MTTR) als Vergabebedingung aufgenommen werden sollte.

Bei solch eindeutig verpflichtenden Betriebsauflagen verlor sich die viel zu wirtschafts- bzw. betreiberfreundliche BnetzA in ähnlichen Vorgängen weitgehend im Ungefären, obwohl sie es rechtsverbindlich einfordern dürfte (und deren Einhaltung auch erzwingen könnte). Was in "marktwirtschaftlichen" Vergabeverpflichtungen nicht schwarz auf weiss eindeutig drin steht, wird später für jede einzelne Funkanwendung, Anpassung, Veränderung entweder zusätzliche Aufwendungen nach sich ziehen; mit oder ohne permanente Interpretationsreibereien sowie endlosen Notwendigkeitsdiskussionen, oder bei unübersichtlicher Interessenlagen schlicht weg ins Leere laufen.
Die formulierten Vergabegesichtspunkte orientieren sich derzeit überwiegend wie bei kommerziellen Mobilfunkbetreibern (resultirende Konsequenz u.a. vermeintlich garantierte Netzverfügbarkeit nur auf wolkiger AGB-Grundlage) und nicht nach Erwägungsgesichtspunkten der öffentlich-exekutiven Daseinsvorsorge!

Aus vielerlei Gründe sollte nicht übersehen werden, das das für zwanzig Jahre gültige Vergabeergebnis (bzw. der endgültig ausgewählte Zuteilungsnehmer; nicht umsonst nennt man sowas auch Beauty-Contest) mit einer Überraschung sowohl beim später realisierten Betreibermodell als auch den tatsächlich agierenden Akteuren und deren Intentionen verbunden sein könnte.

Es ist nicht genug zu wissen, man muss es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muss es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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