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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Dieselfahrverbote und die BOS | 25 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 843988 | ||
Datum | 09.11.2018 15:04 MSG-Nr: [ 843988 ] | 2386 x gelesen | ||
Geschrieben von Philipp E. In der dementsprechend Rechtsgrundlage hat man dann doch Einsatzfahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht befreit ("Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können") Dieser Passus wurde in die 35. bimschv geschrieben. Zitat:"Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Interessant wirds mal wenn jemand sagt. Ich kann mit meinem Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn ich zum Einsatz fahre als brauch ich für mein Privat PKW keine Plakette. | ||||
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