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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Sind Feuerwehren für Reanimationen zuständig? | 144 Beiträge | ||
Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 841853 | ||
Datum | 07.08.2018 07:37 MSG-Nr: [ 841853 ] | 4478 x gelesen | ||
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Hallo Alexander, da hätte ich jetzt eine andere Erklärung. Definition der hoheitlichen Aufgabe aus Wikipedia: Bei hoheitlichen Aufgaben handelt es sich um Tätigkeiten, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat.[1] Hoheitlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist. Das ist der Fall, wenn eine Tätigkeit durch Gesetz oder ähnliche Rechtsnormen (Satzung) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesen wurde oder ihr nach der geschichtlichen Entwicklung vorbehalten ist. Der Knackpunkt ist aus meiner Sicht, dass im Rettungsdienst auch Privatfirmen unterwegs sind, und die können kraft o.g. Definition keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Ich glaube das BRK ist auch eine) könnte das hingegen schon. Ich weiß nicht, wieweit die Maltheser oder Johanniter z.B. Körperschaften sind. Deswegen wurde der Rettungsdienst unabhängig von den hoheitlichen Aufgaben aus Gründen der Rechtssicherheit gesondert aufgenommen, um auch Privatanbietern diese Sicherheit zu geben. Die Rettung von Menschenleben wird mit Sicherheit dem Inhalt nach als hoheitliche Aufgabe durchgehen. Ich stelle leider Gottes mittlerweile fest, dass wir uns in Deutschland vom eigentlichen Grundgedanken der Feuerwehr, nämlich dem Nachbarn zu helfen, wenn er sich alleine nicht mehr helfen kann, als Folge von Rechtsvorschriften, wirtschaftlichen Interessen, vermeintlichen Problemen beim Versicherungsschutz u.a. immer weiter entfernen, dafür aber immer tolleres Equipment (größer, bunter, schneller, lauter, was weiß ich noch was) haben wollen und einfordern. Ist das wirklich im Sinne unserer feuerwehrtechnischen Vorväter oder sollten wir uns vielleicht wieder darauf zurückbesinnen? mkg WErner | ||||
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