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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des § 55 StVZO 'Einrichtungen für Schallzeichen' und die DIN Normen 14610 & 14630 | 32 Beiträge | ||
Autor | Klau8s M8., Neuss / NRW | 839325 | ||
Datum | 09.05.2018 15:43 MSG-Nr: [ 839325 ] | 4591 x gelesen | ||
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Es gibt Unstimmigkeiten bei der Auslegung des § 55 StVZO, der DIN 14630 und der DIN 14610 im Zusammenhang: Schallzeichen und Warneinrichtungen Ich Stelle das Thema hier mal zur Information und Diskusion ein. Ich bin auf die Reaktionen und Meinungen gespannt. Grundlagen: §55 StVZO Einrichtungen für Schallzeichen (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen. (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger. (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. DIN 14610 Akustische Warneinrichtungen für bevorrechtigte Wegebenutzer Die DIN 14610 beschreibt die akustische Warneinrichtung als Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen. Es werden dazu die Bauarten, Bauformen, Wirkungsweisen, etc. und Klangfolgen beschrieben. Hier wird keine Aussage zum Betrieb einer Hupe getätigt. DIN 14630 Akustische Warngeräte und Kennleuchten für bevorrechtigte Wegebenutzer Anforderungen und Funktionsprinzip Hier der wichtige Ausschnitt: 4 Anforderungen an Bedienelemente, Kontrollleuchten, Signalgeber 4.1 Bedienelemente (siehe Bild 1, Pos. 2) müssen so angeordnet werden, dass sie mit der Hand bequem vom Fahrer und Beifahrer bedient werden können. 4.2 Die Anlagen müssen folgende Betriebszustände und Eigenschaften ermöglichen 1. Kennleuchte(n) nicht eingeschaltet. Klangfolgeauslösung nicht möglich. Betätigung des Horndruckknopfes (HDK) löst nur die Autohupe aus. ANMERKUNG Der Horndruckknopf (HDK) ist nach StVZO § 55 eine Einrichtung für Schallzeichen. 2. Kennleuchte(n) eingeschaltet. Betätigung des HDK löst nur die Autohupe aus (für Feuerwehr nicht zulässig). 3. Kennleuchte(n) eingeschaltet. Bei kurzzeitiger Betätigung des HDK ertönt die Klangfolge nach DIN 14610 über eine akustische Warneinrichtung mit einem einmaligen Signalzyklus. 4. Kennleuchte(n) eingeschaltet. Dauerklangfolge eingeschaltet. Für die Zeit der Aktivierung tönen die Signalzyklen der Klangfolge selbsttätig weiter. Unsere Auslegung: Es muss jedes Fahrzeug mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben (Hupe oder Horn). Sind mehrere Einrichtungen für Schallzeichen vorhanden so muss sichergestellt werden, dass nur eine Einrichtung betätigt werden kann. (§ 55 StVZO, Abs. (1 & 2)) Kraftfahrzeuge die blaues Blinklicht führen müssen mindestens mit einer Warneinrichtung (Einsatzhorn) ausgestattet sein. Sind mehrere Warneinrichtungen vorhanden so muss sichergestellt werden, dass nur eine Einrichtung betätigt werden kann. (§ 55 StVZO, Abs. (3)) In den Normen DIN 14610 und DIN 14630 wird keine Aussage über einen Parallelbetrieb von Hupe und Warneinrichtung getätigt. Somit müssen Kraftfahrzeuge nach (§ 55 StVZO, Abs. (3)) auch dem (§ 55 StVZO, Abs. (1 & 2)) entsprechen. Sie müssen daher immer eine Einrichtung für Schallzeichen parallel zur Warneinrichtung betreiben. Wichtig ist hier, dass man auch bei Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (unter Zuhilfenahme von blauem Blinklicht und Einsatzhorn), ein Schallzeichen abgegeben können muss um Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahrensituation aufmerksam zu machen. Auslegung des Sachverhaltes durch verschiedene Aufbauhersteller bzw. dortiger Sachverständiger: Kraftfahrzeuge nach (§ 55 StVZO, Abs. (3)) entsprechen mit der Warneinrichtung auch dem (§ 55 StVZO, Abs. (1)) und dürfen daher keine Einrichtung für Schallzeichen parallel betreiben wenn die Warneinrichtung aktiv ist. Dies würde auch durch die DIN Normen 14610 und 14630 bestätigt werden. Somit ist die Betätigung der Hupe bei laufendem Einsatzhorn nicht möglich. | ||||
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