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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verpflichtung bei Doppelmitgliedschaft | 6 Beiträge | ||
Autor | Andr8e B8., Langenfeld / Rheinland-Pfalz | 839189 | ||
Datum | 29.04.2018 20:13 MSG-Nr: [ 839189 ] | 4155 x gelesen | ||
Hallo, ich habe jetzt schon bei Google gesucht und auch schon hier im Forum, aber ich bin leider nirgends fündig geworden. Es geht darum, muß bei einer Doppelmitgliedschaft in zwei Feuerwehren in RLP, in unterschiedlichen Kommunen auch zweimal durch den Bürgermeister verpflichtet werden? Es gibt ja verschiedene Konstrukte in diesem Bereich: 1. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in der gleichen Kommune - Ein Bürgermeister als Dienstherr 2. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in unterschiedlichen Kommunen - Ein Bürgermeister als "Wohn"-Dienstherr und ein anderer Bürgermeister als "Arbeits"-Dienstherr 3. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in unterschiedlichen Bundesländern - Ein Bürgermeister als "Wohn"-Dienstherr und ein anderer Bürgermeister als "Arbeits"-Dienstherr und zusätzlich noch unterschiedliche Landesgesetze Bei Punkt 1 ist die Sache ja klar Aber wie sieht es bei den anderen beiden Punkten aus? Wenn ich § 12 Abs. 3 LBKG sehe, muß doch z.B. bei Fall 2 jeder Bürgermeister eine Verpflichtung durchführen. Wie gesagt, in den Weiten des www. bis jetzt nichts gefunden was mich weiterbringt. MfG A. Bauer Alles was ich hier im Forum schreibe, ist ausschließlich meine persönliche Meinung! | ||||
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