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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaÖffentl. Stromversorgung DIE Achillesferse kritischer Infrastrukturen    # 1 Beitrag
AutorJako8b E8., Düsseldorf / NRW835515
Datum03.12.2017 16:00      MSG-Nr: [ 835515 ]1989 x gelesen

Essentielle Herausforderungen, die nicht permanente im aktuellen Fokus des Interesses stehen (z.B. in Blogs nur hin und wieder thematisiert werden), verschwinden nicht irgendwann von selbst wenn nur lange genug gewartet (oder verdrängt) wurde.

Entscheidend für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehrvorbereitung sollte nicht eine interpretierbare Wahrscheinlichkeit sein; ob das damit existierende (Exekutiv-) Risiko hinsichtlich drastisch begrenzter Handlungsspielräume eigentlich "vernachlässigbar" wäre (vgl. Jahrhunderhochwasser), sondern was bedeutet es lokal konkret, sich angemessen auf diverse essentielle (Infrastruktur-) Herausforderungen vorzubereiten. So schwierig und so "undurchsichtig" das Generalthema am Anfang auch erscheint. Denn welche kommunale Gebietskörperschaft oder Gemeinde es treffen mag, denn die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr wird zuallererst in der Stadt- und Landkreis gefordert sein; denn trifft es vor Ort mit voller Wucht und wahrscheinlich gleichzeitig für einen zunächst nicht abschätzbare Krisenzeitraum!

Für eigenverantwortliche Bewertungsgrundlagen sind u.a. themenbezogen vorliegende Zusicherungen oder Verfahrensgesichtspunkte stets kritisch zu hinterfragen. Einschließlich der von involvierten oder zuständigen Behörden. Solange partielle Gestaltungslücken nicht nachhaltig im sinne eines Veränderungszwangs belegt wurden, gilt der jeweils erreichte Zustand, bzw. oder die plakativ öffentlich ständig angesprochenen Handlungserwartungen doch aus.
Nicht nur weil die Vorschriften des Telekommunikations- und Energieversorgungsrechts, auf der Gestaltungsebene des Bundes, überwiegend nationale Krisenszenarien bis zur echten Zivilschutzlage im Blick haben. Solche nur allgemein gestaltete Rahmenvorgaben sind juristisch natürlich weit weg von punktuellen Hochwasserbedingungen oder gemeindeübergreifenden Infrastrukturausfällen in doch beachtlichem Umfang.
Da nichtpolizeiliche Betriebszwischenfälle erst in der Zeitung stehen (bzw. Hintergründe und Zusammenhänge überregional nur aufwendig im Internet auffindbar sind), wenn spürbare Ausfälle über mehrere Stunden "andauerten", wird zu schnell übersehen, wie dünn die Scholle eines funktionierenden Gemeinwesens schon geworden ist.
Da zudem schwerwiegende nichtpolizeiliche Handlungseinschränkungen jeder Beteiligte anders definiert (und im Fall des Falles möglicherweise unvorteilhaft selbst getätigte Krisenvorbereitungen nicht dazu in der Presse diskutieren möchte), fällt es tangierten Presseabteilungen von kritischen Infrastrukturbetreiber viel zu leicht, negative Vorfälle zu verniedlichen, als natürlich zu bedauerende Extremsituationen einzustufen; um dann schnell wieder zur Tagesordnung überzugehen. Danach können sich alle wieder hinlegen und hoffen das es demnächst hoffentlich andere treffen möge.

Der Verschiebebahnhof zwischen Verantwortungen, bzw. das aktuelle Trauerspiel im Anblick einer mehr als drängenden Sachdiskussion mit unbedingten Folgekonsequenzen soll an einer normalen Praxisanforderung verdeutlicht werden.

Neben wolkigen Absichtserklärungen zur essentiellen Betriebsvorsorge kritischer Infrastrukturen, zu dem unzweifelhaft sämtliche Telekommunikationsgrundlagen wie Telefon, Internet/eMail, Datenvernetzung, gehören; steht in der derzeitigen "Konzeption Zivile Verteidigung" (KZV) vom 24.08.2016 unter Ziffer 7.6. (Post und Telekommunikation, Datenspeicherung und -verarbeitung; S.49 ff):


Die Post- und Telekommunikationsunternehmen sichern nach den Vorgaben des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (PTSG) in der jeweils gültigen Fassung eine Mindestversorgung der Bevölkerung und der Verwaltung mit Kommunikationsmöglichkeiten über folgende Wege:
..
· öffentliche zugänglicher Telefondienst, Datenübermittlungsdienste einschließlich Internetzugangsdienste, elektronische Post (E-Mail), Bereitstellen und Entstören von Anschlüssen und Übertragungswegen für diese Dienste.

Bestimmten Aufgabenträgern (Verfassungsorgane, Gerichte, Gefahrenabwehrbehörden, Dienststellen der Bundeswehr u.a.) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Vorrang bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen eingeräumt.

Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem PTSG und setzt diese erforderlichenfalls durch (§10 PTSG).

Die "Telekom ist als größter deutscher Netzbetreiber zumindest so ehrlich, ihre allgemeine Sichtweise zu wesentlichen TK-Randbedingungen auf Seite 19 eines Vortrages auf der Krifa (krifa.de) im Mai 2017 in Münster darzulegen. Alle anderen TK-Netzinfrastrukturbetreiber eiern hier verbal mehr oder weniger (gerade in konkreten Vertrebssituationen) herum, wobei z.B. TK-Provider überwiegend eh nur Basisleistungen von Dritten verkaufen und somit sich gar nicht angesprochen fühlen:


· Ausreichende Energieversorgung als Beitrag zum Funktionieren des Gemeinwesens ist Aufgabe der Energieversorger.
Der KRITIS-Sektor Energie muss verfügbar sein bzw. über eine hohe Resilienz verfügen.

· Kunden müssen auch über ein Konzept zur Ersatzenergieversorgung verfügen.
-> Behörden, Leitstellen, Standorte von Hilfsorganisationen, etc.; d.h. vom eigenen xDSL-Router über LAN-Switch, einschließlich aller lokalen IT-Komponenten (ohne Cloud-Elemente?)


Diese Verfüngungsaussage ist unmissverständlich (und für die meisten TK-Fachleute nicht wirklich überraschend). Die Telekom AG kann nur dann allgemeine Kommunikationsleistungen zur Verfügung stellen, wenn eine andere kritisch beteiligte Infrastruktur den Strom für sämtliche involvierten Telekommunikationsnetze liefert.

Da hilft kein viel zu allgemein abgefasstes TK-Gesetz (PTSG) und eine nur als zuständig identifizierte Bundesbehörde.Denn im PTSG stehen zuviele Platebos und zuwenige gesetzlich einzuhaltende Detailverpflichtungen. Beispielsweise welche exekutive Rolle könnten in Krisenszenarien auf welchem Weg (auch ohne Telefon) an welcher exakt beschreibenen Eingabestelle (z.B. KatS-Incident) was genau einfordern / erwarten, damit für staatliche Handlungsgrundlagen welche wesentliche Telekommunikationsformen in welchem Zeitraum wieder zur Verfügung stehen.

Die Bundesnetzagentur wird Prüfen und Besichtigen, und was genau eigentlich konkret (im regularischen Vorfeld) durchsetzen? Ein ggf. nur anbieterezogener Vorsorgeplan ist noch lange keine bundesweit durchgesetzte nd damit belastbare Realität!

Beispielsweise eine flächendeckend gewährleistete Notrufoption (110/112), wenn der notrufende Teilnehmer A, über seinen Netzvertragspartner B eine Einsatzzentrale anrufen möchte, wobei derartige Verbindungswünsche über ein IP-Netz beim Netzbetreiber C zum Ort der Notrufabfragestelle "durchgereicht" werden müssen, wenn die 110 oder 112 beim weiteren autarken Teilnehmernetzbetreiber D angeschlossen sind.
Überzogen? Unrealistisch? NEIN, das ist heute bei den vielen im direkten Wettbewerb stehenden TK-Optionen bereits übliche Realität und wird sich im Zuge moderner Telekommunikationsinnovationen noch weiter auffächern.

Ach ja die Mobilfunkalternative. Die leider nur noch drei physischen Mobilfunknetzbetreiber unterliegen so gut wie keinen Vorhalteverpflichtungen für Krisenszenarien und benötigen für ihre bundesweit weit über 20.ooo Basisstationen (plus Transitübertragungsnetz) selbstverständlich überall in ihren autonomen Betriebsräumen fast immer eine öffentliche, durchgängig stabile Stromversorgung.

Wenn der Bundesgesetzgeber frühere gesetzlichen TH-Betriebsvorgaben (z.B. in der gestrichene TKSiVO) ersatzlos streicht, und damit vor den milliardenschweren TK-Netzinfrastrukturanbietern einknickt, bzw. nur gesetzliche Placebos postuliert; betreibt mit Vorsatz (!) eine Beschwichtigung hinsichtlich existenzieller Umsetzungsbedingungen für die öffentliche Daseinsvorsorge eines Staatswesens.

P.S.
Wer für sich und seine Liegenschaften etwas mehr tun möchte, sollte, wie auf Seite 9 der Telekom-Folie ersichtlich, seinen bestehenden ISDN-Teilnhmeranschlussvertrag auf analogen HKZ-Betrieb umstellen, und auch eine möglichen xDSL-Parallelnutzung auf eine seperate Anschlussleitung umschwenken (kostet zum Teil weniger als vorher insgesamt). Immerhin bietet die Telekom bis auf weiteres forlgende MSAN-POTS-Option an:

· Der Sprachanschluss auf Basis MSAN-POTS ist an die Vermittlungsstelle angebunden und besitzt wie heute eine Fernspeisung. Somit bleibt die Kommunikationsfähigkeit dieser Anschlüsse auch bei einem lokalen Stromausfall erhalten.

In der Telefonrechnung sollte sich nach erfolgter Migration der Produkthinweis Call Basis/Standard (m) ausgewiesen werden. Und bisher hat die Ferneinspeisung nach Umstellung aller anderen Teinehmernetzzugänge auf moderne IP-Technologien tatsächlich bei den ach so seltenen Stromausfällen (inzwischen mindestens einmal pro Monat zwischen drei und 70 Minuten) geklappt.

Es ist nicht genug zu wissen, man muss es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muss es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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 24.11.2017 13:07 Jürg7en 7M., Weinstadt These: Die Stromversorgung ist DIE Achillesferse unserer Gesellschaft
 03.12.2017 16:00 Jako7b E7., Düsseldorf  

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