Rubrik | Einsatz |
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Thema | Doppelplus-Ungut: rote Ampel + Warnblinkanlage -> Unfall mit Privatauto | 27 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 834679 |
Datum | 31.10.2017 17:01 MSG-Nr: [ 834679 ] | 2158 x gelesen |
Infos: | 30.10.17 Feuerwehrmann verunfallt mit Privatauto an roter Ampel
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Geschrieben von Henning K.Wer von den alarmierten Kräften soll sich denn nun Zeit lassen? Sie können sich alle die Zeit lassen, die sie für das Erreichen des Gerätehauses unter Normalbedingungen nunmal brauchen. Oder zwingt die Einsatzteilnahme nach Brandschutzrecht zum sehr weiten Auslegen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung? Ich denke nicht.
Und auch wenn rein rechtstheoretisch das Überfahren bei roter Ampel von den subjektiven Sonderrechten einzelner Feuerwehrangehöriger abgedeckt sein mag, nach der Rechtssprechung kommt der Einsatzfahrer selbst mit Sondersignalanlage selten ganz an anteiliger Schuld vorbei. Ein Abbremsen bis auf Schrittgeschwindigkeit, damit man sich vergewissern kann ob die anderen Verkehrsteilnehmer die Situation erkennen, wird dabei quasi vorausgesetzt. Und bei einer Kenntlichmachung mittels Dachaufsetzer wird dieser Punkt schon schwierig, der Warnblinker könnte noch dazu zu einer falschen Wahrnehmung der anderen Fahrer sorgen - das zusammen ergibt eine ganz "heiße Kiste".
Gleichzeitig nimmt die Rechtssprechung auch eine erhöhte Betriebsgefahr eines Einsatzfahrzeuges an, aus der eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Einsatzfahrers resultiert. Also an roten Ampeln sollte man sich daher schon etwas mehr Zeit lassen, und etwas weniger "verdeckte Sonderrechte" annehmen wie in anderen Verkehrssituationen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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