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RubrikFeuerwehr + Internet zurück
ThemaSpam-Mail von der Partyband Klangkarat11 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg826532
Datum11.01.2017 13:28      MSG-Nr: [ 826532 ]4161 x gelesen

Hallo,

Immer wieder meinen Firmen das Feuerwehr-Webseiten eine Selbstbedienungsladen für Mailadressen sind. Diese Adressen werden dann für Werbemails verwendet.

Nachdem vor einigen Tagen mal wieder so einen Spammail von Vereins-Vermittlung-Kautz verschickt wurde ist nun die Partyband Klangkarat negativ aufgefallen :-(

Auskunft von Klangkarat:

Die Quelle der Information über Ihre Mailadresse lautet "http://www.xxxxxxx.de/impressum/".

Der Verwendungszweck Ihrer genannten Mailadresse umfasst lediglich die Bewerbung der Band Klangkarat. ...


Vermutlich sind Feuerwehren mit solchen Spam-Mails belästigt worden :-(

Die aktuelle Rechtslage ist dazu eindeutig:

Wettbewerbsrecht

Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und mittlerweile auch des BGH (BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) zum alten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails nach den gleichen Grundsätzen sitten- und damit wettbewerbswidrig, die schon auf die Werbung per Telex, Telefax und Telefon angenommen wurden.

Demzufolge ist es dem Empfänger nicht zuzumuten, Werbung zu tolerieren, in deren Empfang er nicht eingewilligt hat, wenn dadurch auf Seiten des Empfängers Kosten und/oder eine sonstige Störung entstehen.

Das neue UWG (seit 2004) regelt unmissverständlich die Ansprüche, die an E-Mail-Werbung gestellt werden, damit sie wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Empfänger in die Zusendung von Werbung per E-Mail vorher eingewilligt hat. Unterlassungsansprüche aus dem UWG stehen allerdings nur Wettbewerbern des Spammers zu, auch wenn der Begriff Wettbewerber weit ausgelegt wird. Dafür wirkt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den gesamten geschäftlichen Verkehr. Der Spammer darf also auch keinem Dritten mehr unerwünschte Werbung zusenden. Würde er dabei erwischt, droht ihm die Zahlung eines Ordnungsgeldes an die Staatskasse oder sogar Ordnungshaft. Tatsächlich wurden schon Ordnungsgelder gegen Spammer verhängt, wenn sie gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen haben.


MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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 11.01.2017 13:28 Jürg7en 7M., Weinstadt
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