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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Fahrerlaubnisklassen 2017... war: GW-Wunderwuzzi | 60 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 826144 | ||
Datum | 30.12.2016 17:23 MSG-Nr: [ 826144 ] | 4453 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian W. Erstmal hab ich in der aktuellen FeV dein Problem und den Absatz 4a gesucht... dass du deiner Zeit drei Tage voraus bist, hättest du erwähnen sollen ;o) äh, nein?! BTW: Die Themenbezeichnung ist falsch ;-) Da ich noch keinen neuen Volltext gefunden habe, musste ich mir die relevanten Passagen aus der ÄnderungsVO zusammenbauen Genau dort steht in Artikel 6, dass Artikel 1 (*) der Änderungsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Verkündet wurde sie am 27. Dezember, damit sind die hier diskutierten Änderungen am 28. Dezember in Kraft getreten. (*) mit Ausnahme der neuen Prüfungssprache "Hocharabisch", die rückwirkend seit dem 01. Oktober zulässig ist. Geschrieben von Sebastian W. - vergessen, die Klassen B und D1 gegeneiner abzugrenzen Ich sehe die Abgrenzung in der (vorwiegenden) Zweckbestimmung: Personentransport -> Klasse D1 Gütertransport -> Klasse C1 (Fahrzeuge besonderer Zweckbestimmung nach der zu Grunde liegenden Klasse) Allerdings hätte ich mir auch gewünscht, dass man das etwas verständlicher formuliert hätte :-/ Geschrieben von Sebastian W. - versehentlich durch Nicht-Nennung einer Mindest-Platzzahl in D1 quasi jedes Gefährt unter 8 Metern zum D1-Bus erklärt. Genau das war eben kein Versehen, sondern zur vollständigen Umsetzung von seit dem 18. Januar 2013 gültigem EG-Recht so notwendig. (natürlich mit dem Hintergrund, dass bei Fahrzeugen bis 3,5 t und 8 Fahrgastplätzen weiterhin die Klasse B reicht) | ||||
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