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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Disziplinarmaßnahmen / Entpflichtung bzw.Entlassung | 14 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 825645 | ||
Datum | 09.12.2016 23:44 MSG-Nr: [ 825645 ] | 7319 x gelesen | ||
Hallo Kameradinnen & Kameraden, ganz kurz eine Nachfrage an die Rechtsexperten hier. Eine Disziplinarmaßnahme stellt meiner Auffassung immer ein Verwaltungsakt dar der ja an bestimmte Rechtsformen gebunden sein dürfte.Ich denke dieses wird irgendwo im Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes verankert sein. Muß entsprechend über durchgeführte Maßnahmen Protokoll geführt werden bzw. Bedarf es auch entsprechender Verfahrensregeln wie Rechtsbelehrungen,z.B.Anspruch oder Möglichkeit zum Einspruch oder Nennung der Einspruchsfrist etc? Sind u.a. Disziplinarmaßnahmen zwingend in Reihenfolge zu befolgen z.B.mündliche Ermahnung , wenn diese kein Erfolg-> schriftliche Verwarnung/Verweis, wenn dieses kein Erfolg -> Ausschluss bzw.Entpflichtung oder könnte der OrtsBM/WF z.B. einen gewisse Zeitraum für sich "Eindrücke" oder "Verfehlungen" sammeln ohne den/die Kameraden auf Verfehlungen hinzuweisen und sofort Ausschluss/Entpflichtung beantragen? Ich bin mal so beim stöbern von verschiedensten Brandschutzgesetzen über ein einige Textstellen gestoßen und es gibt durchaus Unterschiede deutschlandweit z.B. Bayern (4) 1.Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. 2.Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten. Hier hat also der Kommandat die Macht und Einspruch/Widerspruch nicht zulässig? Thüringen ThBKG §13 (5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehr- angehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch des Wehr- führers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zuge- hörigkeit zur Feuerwehr. Ist die Einspruchsmöglichkeit nicht gegeben oder muss diese nicht gesondert angeführt werden? Brandenburg §7 Disziplinarmaßnahmen (1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen Dienststellung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen. (2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere: a. Abmahnung, b. Verweis, c. Rückstufung um einen Dienstgrad, d. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise), e. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. § 8Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr (3) Über den Ausschluss entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Träger, ab dem Dienstgrad Brandmeister im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Die Wehrführung ist zu hören. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Schleswig-Holstein (11) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig. MkG Lars | ||||
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