Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Ihnen war die Atemluft offensichtlich bereits so weit ausgegangen.... | 101 Beiträge |
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 825404 |
Datum | 01.12.2016 23:53 MSG-Nr: [ 825404 ] | 12853 x gelesen |
Infos: | 06.12.16 Brandschutzbedarfsplan Stadt Köln - JETZT UMSETZEN! 30.11.16 Abschlussbericht der Ständigen Unfallkommission 03.01.16 Nach Brand in Porzer Tiefgarage Verletzten Kölner Feuerwehrmännern geht es besser 02.01.16 Einsatzunfall: Brand in Tiefgarage in Köln- Porz Zwei verletzte Einsatzkräfte 01.01.16 Lage in Köln Sylvester 01.01.16 Blaulicht Tiefgaragenbrand in Porz: Zwei Feuerwehrmänner verletzt
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Berufsfeuerwehr
Berufsfeuerwehr
Geschrieben von Neumann T.Weiterhin frag ich mich, wie es arbeits(schutz)rechtlich aussieht, wenn Mitglieder der BF in ihrer Freizeit regulär auf einer BF Wache auf Einsätze warten.
Es handelt sich hierbei per Definition nicht um "Arbeit". Damit greifen auch das Arbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz nicht voll.
Arbeitszeitgesetz - § 2 Begriffsbestimmungen§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
und
Arbeitsschutzgesetz -§ 2 Begriffsbestimmungen§ 2 Begriffsbestimmungen
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
und
Arbeitsgerichtsgesetz - § 5 Begriff des Arbeitnehmers§ 5 Begriff des Arbeitnehmers
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
und
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4552
Frage:
Gemäß § 5 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Muss einem Feuerwehrmann einer freiwilligen Feuerwehr, nachdem er nachts zu einem Notfall gerufen wurde, die Ruhezeit von elf Stunden nach dem Einsatz gewährt werden?
Antwort:
Der Länderauschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-Unterausschuss UA3) hat in seiner Sitzung am 28./29.01.2005 bzgl. der Ruhezeit nach einem ehrenamtlichen Feuerwehreinsatz folgenden Beschluss gefasst:
Die Einsatztätigkeit ehrenamtlicher Feuerwehrleute fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), so dass die Ruhezeit des § 5 Abs.1 ArbZG nach einem ehrenamtlichen Feuerwehreinsatz nicht einzuhalten ist. Weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer nach einem Feuerwehreinsatz erst nach Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu beschäftigen.
Unabhängig davon ist der Arbeitgeber, bei dem der ehrenamtlich Tätige beschäftigt ist, aber nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, die Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer nach entsprechenden Feuerwehreinsätzen zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, falls der Arbeitnehmer noch nicht wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt hat.
Ist halt so, mehr kann man dazu erstmal auch nicht sagen.
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Geändert von Steffen W. [01.12.16 23:55] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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