Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Keller auspumpen - darf die Feuerwehr überhaupt tätig werden? | 26 Beiträge |
Autor | Ralf8 M.8, Würzburg / Bayern | 822753 |
Datum | 27.08.2016 10:05 MSG-Nr: [ 822753 ] | 11620 x gelesen |
Gegensprechen Oberband
Guten Tag,
ich habe mir gerade den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes durchgelesen und Frage mich nun, ob die Feuerwehr überhaupt beim Auspumpen eines Kellers tätig werden darf.
Es geht hier nicht um einen ausgerufenen Katastrophenfall und auch auch nicht um eine im Keller vermutete Person, sondern einfach um den "Standarteinsatz" Keller unter Wasser nach Starkregen oder durch technischen Defekt (Leitung geplatzt).
Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse bildet die Grundlage des Tätigwerden. Dies würde meiner Meinung nach Vorliegen, wenn z.B. der Heizöltank aufzuschwemmen droht und durch das austretende Öl eine Wassergefährdung auch für die Öffentlichkeit besteht. Bei einem normalen, vollgelaufenen Keller besteht diese Gefahr aber nicht.
Gefahr im Verzug
Wie kann man es begründen, dass bei einem vollgeflaufenen Keller (5cm hoch) Gefahr im Verzug ist?
Hier der Gesetzestext:
4.2 Technischer Hilfsdienst
Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist.
Die gemeindlichen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht (Art. 1 Abs...1 BayFwG). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzug oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist.
Ein Handeln der Gemeinden und damit auch der Feuerwehren als deren unselbstständige Einrichtungen setzt im Übrigen auch bei freiwilligen Leistungen einen öffentlichen Zweck voraus. Tätigkeiten, mit denen eine Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung GO). Gemäß Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und gemäß dem Rechtsgedanken des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GO dürfen die Gemeinden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen nur erbringen, wenn ein öffentlicher Zweck
dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten.
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| 27.08.2016 10:05 |
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