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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Künftige Löschwasserversorgung aus Hydranten | 190 Beiträge | ||
Autor | Jan 8G., Wendeburg / Niedersachsen | 822589 | ||
Datum | 19.08.2016 10:04 MSG-Nr: [ 822589 ] | 23484 x gelesen | ||
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Hallo erstmal. Bitte nicht alles durcheinander bringen. Im Umkreis vom 300 m um ein Objekt sind zwei voneinander unabhängige Löschwasserstellen vorzuhalten. Bisher war dies in der Regel die Trinkwasserleitung und eine unabhängige Löschwasserentnahmestelle. Teilweise wurde aber auch zwei Hydranten als unabhängig betrachtet. Dies gilt seit ewigen Zeiten und ist auch nicht neu. Neu ist allerdings das Löschwasser nicht mehr unbedingt über die Trinkwasserleitung geliefert wird. In Zeiten der Wasserverschwendung waren die Querschnitte so groß, das eine ausreichende Menge Löschwasser entnommen werden konnte und die Durchspülung sicherstellte das die Verkeimung schwer möglich war. Dies ist nicht mehr unbedingt zu gewährleisten. Die Wasserversorger gehen daher immer mehr zu ihrem gesetzlichen Auftrag über, eine Trinkwasserversorgung herzustellen und sauberes, keimfreies Trinkwasser zu liefern. Hierbei ist die Löschwasserversorgung kein gesetzlicher Auftrag. Die Hydranten dienen im Übrigen orginär dazu defekte Teile einer Leitung überbrücken zu können. Die Feuerwehr hat über Jahre die Bequemlichkeit gewählt und die Hydranten als Wasserentnahmestelle Nummer 1 gewählt. Nun geht es wieder zurück in die Zeit als jeder Ort in der Mitte den Löschteich hatte. Oder moderner unterirdische Löschwasserbehälter, (Tief-)Brunnen oder offene Gewässer. Das daraus resultieren könnte, das mehr Schläuche notwendig sind und ggf. neue unabhängige Löschwasserentnahmestellen errichtet werden müssen, ist allerdings richtig. Die diskutierten Systemtrenner, freier Auslauf, Sammelstücke mit Federklappe und Vakuumbrecher sind ebenfalls Folgen der neuen Trinkwasserverordnung und damit dem Bestreben der Wasserversorger das Trinkwasser sauber zu halten. Die meisten Wasserversorger ermöglichen noch die Löschwasserentnahme garantieren aber keine Mengen mehr. Die Wassersicherstellungsverordnung gilt im Verteidigungsfall, die angesprochenen Mengen für 1 Hektar. "Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV) § 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Vorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang und zur Deckung des Bedarfs an Löschwasser." "Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)" MfG, Jan | ||||
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