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Deutscher Feuerwehrverband e.V.
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
Thema DFV FE Fahrzeugbeschaffung und die Gerichte, war: 1. Bundesfachkongr    # 7 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW821608
Datum08.07.2016 17:52      MSG-Nr: [ 821608 ]7356 x gelesen
Infos:
  • 25.08.17 Fachempfehlung 'Die Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen'

  • Geschrieben von Bernhard D.Einige ganz netten Module dabei.



    ich bin gespannt, was sich zum Thema Beschaffungen so ergibt und wie sich die FE weiter entwickelt....

    Das Urteil hier
    http://www.vergabeblog.de/2016-04-07/verzicht-auf-losvergabe-fuehrt-zur-rueckforderung-von-zuwendungen-vg-augsburg-urt-v-23-02-2016-az-3-k-15-1070/
    hat mich über unser RPA bzw. Controller erreicht, wobei zu unseren Beschaffungen (wir beschaffen in der Regel NUR über GU und nicht über Einzellose Fahrgestell bzw. Aufbau bzw. Einbauten etc.). Nun haben wir zwar keine Einzelzuwendungen in NRW, aber die Betrachtungsweise des Gerichtes eröffnet zig Klagemöglichkeiten im Vergabeverfahren (auch aus durchsichtigen Gründen).

    Ich habe daher dazu gestern folgende Stellungnahme verfasst, die ich in den nächsten Tagen auch angepasst an die Fachpresse geben werde, aber aufgrund der Brisanz gern auch hier teile (der DFV ist bereits informiert, der AK T NRW auch):


    37/4 07.07.16

    Regelgerechte Fahrzeugbeschaffung
    Hier: Angeblicher Zwang zur Losbildung für Fahrgestell und Aufbau oder Beschaffung über Generalunternehmer (wo möglich und sinnvoll)


    Immer wieder wird die Frage der Losbildung bzw. eines angeblichen Zwanges dazu auch für die Beschaffung von komplexen Sonderfahrzeugen für Feuerwehr und Rettungsdienst bzw. Katastrophenschutz kontrovers diskutiert, oder in der Fachpresse beschrieben, z.B. Brandschutz 12/2010 zum Thema "Die Neuerungen im Vergaberecht - ein Überblick": "Die Bildung von Losen ist vor dem Hintergrund der Mittelstandsförderung nun grundsätzlich zwingend."

    Das war und ist schlicht falsch!
    Das gab so weder die damalige VOL 2009, noch die Regelungen im GWB vor.

    Damaliger Wortlaut der VOL/A § 2:
    (2) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

    Immer noch gleicher Wortlaut des § 97 Abs. 3 GWB:
    "(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern."

    In der VgV vom 12.04.2016, die die VOL/A abgelöst hat, steht im § 30 im Gegensatz zur alten VOL/A übrigens nichts mehr von einer Aufteilung in Teil- oder Fachlose. Der oben zitierte Wortlaut in § 97 (3) GWB ist aber auch heute noch identisch.

    Ähnlich lautete seit 2011 auch die - im Sommer 2016 nicht mehr abrufbare, weil in Überarbeitung befindliche - Fachempfehlung des DFV zur Fahrzeugbeschaffung. Faktisch entspricht dies nur der Umsetzung der Rechtsprechung bis 2015.

    Aktuell ergibt sich aus der Veröffentlichung eines Urteils des VG Augsburg in den VergabeNews 06/2016 (VG Augsburg, Urteil vom 23.02.16, 3 K 15 1070) erneut die Frage, ob es aber hier doch keinerlei Wahl zur Abweichung von der Losbildung gibt. Die Veröffentlichung in den VergabeNews zum Urteil schreibt dazu konkret: Bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen spricht schon die generelle Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. hinsichtlich einer losweisen Vergabe von Fahrgestell, feuerwehrtechnischem Aufbau und feuerwehrtechnischer Beladung dafür, dass eine solche Vergabe marktüblich und auch wirtschaftlich durchführbar ist. Diese Gliederung führe nach der Fachempfehlung des Verbandes häufig zum wirtschaftlichsten Ergebnis. Eine lediglich pauschal behauptete Unwirtschaftlichkeit der losweisen Vergabe rechtfertigt die Gesamtvergabe dieser Leistungen nicht. Auch technische gegen eine losweise Vergabe sprechende Gründe, etwa die Art und Weise des Einbaus einer Tragkraftspritze, existieren grundsätzlich nicht, da alle Hersteller auf dem Markt die verschiedenen Varianten (Tiefeinbau, Aufzugssystem oder stabiler Teleskopauszug beherrschen. .

    Abgesehen davon, dass die Art und Weise der Beschreibung meines Erachtens weit über die Absichten der Fachempfehlung hinausgehen und natürlich der Einbau einer TS von allen beherrscht wird, muss ich der zitierten Auffassung sowohl wirtschaftlich, wie auch technisch im Grundsatz widersprechen. Nachfolgend beschreibe ich daher an einem praktischen Beispiel nochmals die konkreten Problematiken der losweise getrennten Vergabe von technisch komplexen und baulich miteinander verbundenen Teilen an einem Feuerwehrfahrzeug. (Komplett getrennte Teile wie z.B. die Beladung eines Fahrzeugs können natürlich technisch und fachlich unproblematisch getrennt vom Fahrzeug ausgeschrieben werden.)


    Ein genormtes (also weitgehend in den technischen Grundlagen standardisiertes) Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20) mit Seilwinde würde in 3 Losen (ohne Beladung) ausgeschrieben:

    Mögliche Anbieter für das Fahrgestell z.B.:
    - Iveco
    - MAN
    - Mercedes
    - Scania
    - Volvo

    Einige mögliche Anbieter für den Aufbau z.B.:
    - Empl
    - Lentner
    - Magirus
    - Rosenbauer
    - Schlingmann
    - Ziegler

    Mögliche Anbieter für Seilwinden z.B.:
    - HPC
    - Rotzler
    (Unterschiedliche Seilwinden unterschiedlicher Anbieter verlangen unterschiedliche Vorarbeiten bzw. Anpassungen am Aufbau.)

    Auf diesen Ausgangsdaten basierend nur einige der direkten Probleme (wirtschaftlicher und technischer Art), die den Grund dafür liefern, warum es natürlich nach meiner Auffassung weiterhin zulässig ist, hier auf einen Generalunternehmer zu setzen und EIN Los für Fahrgestell, Aufbau und Seilwinde auszuschreiben):

    1. Es gewinnt ein Fahrgestellanbieter als preiswertester Bieter, der vom preiswertesten Bieter des Aufbaus aber ausgeschlossen bzw. auf diesen nicht aufgebaut wird oder werden kann bzw. darf. (Das waren und sind mehrere Ausschlusskombinationen!)
    Die Folge ist, die Ausschreibung muss zwingend aufgehoben werden. Dagegen könnte wiederum u.U. sogar einer der Teilnehmer klagen (weil was kann der Fahrgestellhersteller dafür, wenn ein Aufbauer ihn diskriminiert, also nicht auf ihn aufbauen will oder kann).

    2. Einer der Anbieter vom Fahrgestell bietet sehr preiswert einen abgelasteten (echten) 18-Tonner, die anderen übliche Fahrgestelle der Gewichtsklasse M (bis 16 t) an. Der Zuschlag soll mangels anderer Vorgaben nach Preis an das größere aber preiswertere Fahrgestell erfolgen. Die unterschiedlichen Fahrgestelle haben jeweils andere Aufbaudetails zur Folge, die bei Aufbauhersteller in der Kostenkalkulation zu berücksichtigen sind. Die Aufbauhersteller gingen aber alle von einem bisher üblichen Fahrgestell der Klasse M aus. Wer zahlt wie die Mehrkosten?

    3. Der Einbau der günstigsten Seilwinde ist ins ausgewählte Fahrgestell nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand für den gewählten Aufbauhersteller möglich. In anderen Kombinationen wäre dies am Schluß (nach Fertigstellung und allen erforderlichen Nachträgen) von Anfang an deutlich preiswerter gewesen.

    4. Die Fahrgestellhersteller "verlangen" in allerdings höchst unterschiedlicher Art nach wie vor vom Aufbauhersteller diverse Dinge (z.B. Verlegung Druckluftkessel, Tank, Leitungen etc.) nachzuordern oder selbst umzubauen. Mit welcher der Varianten kalkuliert der Aufbauer jetzt, wo doch sein Einstandspreis am Fahrgestell je nach Fahrgestellhersteller bzw. auch zwischen den verschiedenen Varianten eines Herstellers vier- bis fünfstellig variabel ist? Trägt der Aufbauer in das Los "2" (Aufbau) jetzt Vorgaben/Ausschlüsse zum Fahrgestell ein, wie das schon mal an dieser Stelle von fachfremden Juristen "empfohlen" wird, gibt es nicht wenige der immer mehr auftretenden zentralen Vergabestellen, die dann den Ausschluss diesen Bieters verlangen, weil er die Verdingungsunterlagen verändert hätte.

    5. Die Verbindung von Fahrgestell (mit Nebenantrieb), Aufbau mit Feuerlöschkreiselpumpe und Seilwinde erfordert technisch eine enge Abstimmung der erforderlichen Details (z.B. Art und Ausführung des Nebenantriebs). Es ist nach meiner Auffassung unmöglich, dies hinreichend genau und trotzdem allgemeingültig zu beschreiben!

    Damit so eine losweise getrennte Vergabe also technisch problemlos funktioniert, muss der Beschaffer eine konkrete Reihenfolge in der Beschaffung einhalten:
    1. Das Fahrgestell muss mit den beabsichtigten groben Details zum Aus- und Aufbau als erstes ausgeschrieben werden.
    2. Sobald das Fahrgestell vergeben wurde, muss die Seilwinde ausgeschrieben werden.
    3. Erst sobald auch die Seilwinde fest steht, kann der Aufbau ausgeschrieben und vergeben werden. (Das Ergebnis aus 1. und 2. wird dazu führen, dass sich bestimmte Anbieter gar nicht mehr beteiligen werden.)

    Das verzögert den Beschaffungsablauf allein schon um mehrere Monate und erhöht den Beschaffungsaufwand drastisch. Kommt es in der Folge im Bau einzelner Komponenten zu Lieferverzügen ist die Durchsetzung von Konventionalstrafen nur für diese Teile und insgesamt sehr schwer möglich. Die Möglichkeit von Vergabeverfahren in jeder Losteilung mit den dann jeweils unterschiedlichen Folgen kommt noch hinzu. Das kann dazu führen, dass Fahrgestelle mehrere Monate auf Halde stehen, was wiederum dazu führen kann, dass bei geänderten Umweltgesetzgebungen (Abgaswerte bzw. Entfall von Ausnahmeregelungen für die Feuerwehr etc.!) die Fahrgestelle am Schluss evtl. gar nicht mehr zulassungsfähig sind!

    Natürlich sind von solchen Problemen auch nicht nur kleinere, sondern auch schon auch sehr große deutsche Feuerwehren betroffen gewesen. Aber ebenso natürlich wird das kaum diskutiert, weil keiner gern darüber spricht.

    Ich bleibe so lange dabei, dringend von solchen Losbildungen abzuraten, bis Erklärungen aller Aufbauhersteller und Fahrgestelllieferanten vorliegen, dass jede Kombination problemlos und ohne Mehraufwand möglich ist und etwaige Problemlösungen nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen!
    Ich sehe v.a. aber keinerlei (!) Grund darin, als Auftraggeber hier Interessen zu bedienen, die vornehmlich auf der Anbieterseite liegen und deren Folgen wirtschaftlich und technisch nur die Auftraggeber (also die Kommunen bzw. deren Feuerwehren) ausbaden müssen.

    Dieses Vorgehen ist in vielen Beschaffungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden, es gab bei mehreren Vergabeverfahren nicht den Hauch einer Kritik an der Aufteilung und ist ämterübergreifend bei uns bisher immer wieder neu geprüft und abgestimmt worden.



    Dr. Cimolino

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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