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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaNeue Regelungen zur Freistellung zum Dienst in Bayern?7 Beiträge
AutorUlf 8M., Hannover / Niedersachsen821119
Datum20.06.2016 11:18      MSG-Nr: [ 821119 ]3573 x gelesen

Erweiterte Ansprüche

(BS) Ehrenamtliche Einsatzkräfte freiwilliger Hilfsorganisationen sollen in Bayern künftig einen Anspruch darauf haben, im Einsatz- und Unglücksfall bei voller Entgeltfortzahlung von ihrer Arbeit freigestellt zu werden.
Diese Verpflichtung soll dabei unabhängig von der Frage bestehen, ob es sich um eine Katastrophe oder ein sonstiges Großschadensereignis handelt. Auf eine entsprechende Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes verständigte sich das Kabinett. Der Gesetzentwurf wird nun zur Verbändeanhörung freigegeben.
Ressortchef Herrmann erklärte zu dem Vorhaben: "Künftig sollen auch Ehrenamtliche in den Genuss dieser Leistungen kommen, die etwa die Verpflegung und Betreuung für Menschen übernehmen, die stundenlang in einem Verkehrsstau ausharren müssen oder nach einem Bombenfund evakuiert werden müssen." Bedingung ist allerdings, dass die ehrenamtlichen Unterstützungskräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen als sogenannte Schnelleinsatzgruppen von der jeweiligen Integrierten Leitstelle alarmiert und bei einem Schadensereignis um Hilfe gebeten werden.

Gleichstellung mit Freiwilliger Feuerwehr

"Damit sollen diese ehrenamtlichen Einsatzkräfte den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren umfassend gleichgestellt werden", so der Politiker weiter. Bislang haben Unterstützungskräfte von freiwilligen Hilfsorganisationen im Freistaat nur dann Ansprüche auf Freistellung und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn sie von der jeweiligen Integrierten Leitstelle bei Katastrophen oder einem Massenanfall von Verletzten alarmiert werden.

Quelle: Link zum Newsletter des Behoerdenspiegels

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