Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 819183 |
Datum | 06.04.2016 23:12 MSG-Nr: [ 819183 ] | 11650 x gelesen |
Verwaltungsverfahrensgesetz
Feuerwehr
Nein, nicht zwingend. Wenn die Feuerwehr eine Tätigkeit ausübt, die nach ihrer Rechtsgrundlage kostenersatzpflichtig ist, kann sie diese auch mit dem Dritten abrechnen. § 8 VwVfG ist keine eigene Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung, sondern er setzt eine solche voraus und regelt dann das Verhältnis der Behörden untereinander. Für den "Endkunden" ändert sich dabei erstmal nichts.
Kann die FW für ihre Tätigkeit aber keinen Kostenersatz nach eigener Rechtsgrundlage vom Endkunden fordern, es sind ihr aber trotzdem Auslagen entstanden, so muss die ersuchende Behörde diese ersetzen, wenn sie 35 Euro übersteigen. Ein Beispiel wären hier größere Materialkosten.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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