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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Alt gegen Jung? -> Erneut tritt ein Kommandant zurück | 11 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 816960 | ||
Datum | 09.02.2016 13:33 MSG-Nr: [ 816960 ] | 4973 x gelesen | ||
hallo, "..... Bei der Dienstversammlung an jenem Freitag kam es zu einer weiteren Eskalation als festgestellt wurde, dass ein Kamerad die Sitzung mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete und diesen Mitschnitt über eine soziale Plattform verbreitete." ich könnte mir vorstellen das hier der § 201 StGB eventuell greifen könnte: https://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_der_Vertraulichkeit_des_Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt die Frage ist ob juristisch gesehen die Reden, Gespräche, Verlautbarungen usw. in einer Hauptversammlung als "nichtöffentlich gesprochene Wort" angesehen wird. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Jürgen M. [09.02.16 13:34] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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