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Strafgesetzbuch
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaAlt gegen Jung? -> Erneut tritt ein Kommandant zurück11 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg816960
Datum09.02.2016 13:33      MSG-Nr: [ 816960 ]4973 x gelesen

hallo,

"..... Bei der Dienstversammlung an jenem Freitag kam es zu einer weiteren Eskalation als festgestellt wurde, dass ein Kamerad die Sitzung mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete und diesen Mitschnitt über eine soziale Plattform verbreitete."
ich könnte mir vorstellen das hier der § 201 StGB eventuell greifen könnte:

https://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_der_Vertraulichkeit_des_Wortes


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

die Frage ist ob juristisch gesehen die Reden, Gespräche, Verlautbarungen usw. in einer Hauptversammlung als "nichtöffentlich gesprochene Wort" angesehen wird.




MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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Geändert von Jürgen M. [09.02.16 13:34] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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 09.02.2016 10:32 Jürg7en 7M., Weinstadt
 09.02.2016 13:27 Jako7b T7., Bischheim
 09.02.2016 13:33 Jürg7en 7M., Weinstadt
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