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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Finanzielle Anreize für den Dienst in der FF - war: Kein Platz für ... | 68 Beiträge | ||
Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 816701 | ||
Datum | 03.02.2016 17:32 MSG-Nr: [ 816701 ] | 7072 x gelesen | ||
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Guten Tag, Geschrieben von Bernhard D. In BaWü ist das Zahlen von Einsatzgeld in nicht wenigen FF seit Jahren üblich. Ist für die Gemeinde der einfachste Weg dem § 16 nachzukommen, ohne jedes Mal spitz abzurechnen. § 16 Landesfeuerwehrgesetz (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden not- wendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Anstelle der Entschädigung nach Satz 1 kann die Entschädigung durch Satzung geregelt werden; dabei können einheitliche und ge- trennte und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohe Durchschnittssätze sowie Höchstbe- träge festgesetzt werden. Manfred | ||||
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