Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Und wieder eine Schlammschlacht: FW-Mann gefeuert weil er schwul ist? | 41 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 813413 |
Datum | 26.10.2015 15:12 MSG-Nr: [ 813413 ] | 12464 x gelesen |
Infos: | 26.10.15 Feuerwehrmann gefeuert weil er schwul ist?
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Wieso BaWü diesen Absatz 4 eingeführt hat, ist in RLP schon mehrfach in OVG-Beschlüssen bzw. Urteilen zum Ausdruck gekommen. So heißt es in einem Beschluss vom 01.03.2013 (7 A 11270/12.OVG):
...liegt ein wichtiger Grund jedenfalls auch dann vor, sofern der Feuerwehrangehörige durch bestimmte sonstige Verhaltensweisen zur Entstehung und Fortdauer von Spannungen innerhalb der Wehr beigetragen hat, die geeignet sind, deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, und wenn auch für die Zukunft derartige Spannungen zu besorgen sind (vgl. zur Umsetzung eines Beamten unter ähnlichen Umständen OVG RP, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 A 64/82 -). Mit Rücksicht auf die überaus große Bedeutung des Funktionierens einer Feuerwehr für das gemeine Wohl dürfen des Weiteren keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung im dargestellten Sinne gestellt werden. Ein Risiko darf insoweit nicht eingegangen werden. Auf ein vorwerfbares Verschulden kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf das persönliche Motiv für das Verhalten des Mitglieds. Dass auch in einem solchen Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wehr eine Maßnahme nach § 12 Abs. 5 LBKG rechtfertigt, ergibt sich aus dem überragenden allgemeinen Interesse an einer bestmöglichen Brandbekämpfung, während es auf Seiten des "störenden" Mitglieds "nur" um die weitere Ausübung eines Ehrenamtes im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung - GemO - (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBKG) geht, auf das kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs besteht und das auch nicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu beachten, dass eine Gemeinschaft, die wie eine Feuerwehr - gerade auch beim Einsatz im Ernstfall, wenn sie sich bewähren muss - auf das kameradschaftliche Zusammenwirken angewiesen ist, in der es daher ganz wesentlich auf den Zusammenhalt ihrer Mitglieder ankommt, in besonderer Weise "störanfällig" ist. Der Zerfall einer Feuerwehr in verschiedene "Lager" muss dementsprechend als Gefahr für ihre Funktionstüchtigkeit betrachtet werden. Einer Entwicklung dahin ist deshalb mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzuwirken (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. November 1991, a.a.O.; siehe auch Beschluss vom 16. Februar 1996 - 12 B 10229/96.OVG).
Ich finde es gut und wichtig, das es solche Regelungen (bzw. solche Rechtsprechung) gibt. Die Fälle, in denen diese Regelung wirklich als Mobbinginstrument (bzw. -ziel) genutzt wird, dürften die deutliche Minderheit sein. Wenn jemand nicht in ein Team passt, warum auch immer, muss die Mehrheit auch die Möglichkeit haben denjenigen loszuwerden.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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